§ 3 EKZ-NPOG Abwicklung

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.2031
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit denen insbesondere nähere Regelungen
    1. 1.Ziffer einszu den Zielen der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, insbesondere den förderbaren Kosten,
    3. 3.Ziffer 3zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
    4. 4.Ziffer 4zur Antragstellung,
    5. 5.Ziffer 5zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
    6. 6.Ziffer 6zum Verfahren,
    7. 7.Ziffer 7zur Prüfung der Förderungen nach diesem Gesetz und
    8. 8.Ziffer 8zur Vermeidung von Doppelförderungen, wobei unter anderem insbesondere auch eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes vorzusehen ist,
    festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie kohärent insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch eine fachkundige Expertin oder einen fachkundigen Experten, die oder der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben, deren beantragter Zuschuss eine in den Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 zu bestimmende Grenze unterschreitet.Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie kohärent insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch eine fachkundige Expertin oder einen fachkundigen Experten, die oder der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben, deren beantragter Zuschuss eine in den Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu bestimmende Grenze unterschreitet.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2004, (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, von der Betreibung einer Rückforderung Abstand zu nehmen, sofern die Rückforderung weniger als 20 Euro beträgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.2031
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit denen insbesondere nähere Regelungen
    1. 1.Ziffer einszu den Zielen der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, insbesondere den förderbaren Kosten,
    3. 3.Ziffer 3zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
    4. 4.Ziffer 4zur Antragstellung,
    5. 5.Ziffer 5zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
    6. 6.Ziffer 6zum Verfahren,
    7. 7.Ziffer 7zur Prüfung der Förderungen nach diesem Gesetz und
    8. 8.Ziffer 8zur Vermeidung von Doppelförderungen, wobei unter anderem insbesondere auch eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes vorzusehen ist,
    festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie kohärent insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch eine fachkundige Expertin oder einen fachkundigen Experten, die oder der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben, deren beantragter Zuschuss eine in den Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 zu bestimmende Grenze unterschreitet.Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie kohärent insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch eine fachkundige Expertin oder einen fachkundigen Experten, die oder der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben, deren beantragter Zuschuss eine in den Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu bestimmende Grenze unterschreitet.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2004, (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, von der Betreibung einer Rückforderung Abstand zu nehmen, sofern die Rückforderung weniger als 20 Euro beträgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten