§ 47 SchAVO Befreiungen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:

  1. 1.Ziffer einsfür Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
  2. 2.Ziffer 2für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
  3. 3.Ziffer 3für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
  4. 4.Ziffer 4für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
  5. 5.Ziffer 5für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
  6. 6.Ziffer 6bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:

  1. 1.Ziffer einsfür Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
  2. 2.Ziffer 2für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
  3. 3.Ziffer 3für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
  4. 4.Ziffer 4für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
  5. 5.Ziffer 5für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
  6. 6.Ziffer 6bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.

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