§ 16 URAV Frühwarnbericht

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Aus der Bilanz gemäß § 1 § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 2 § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.Aus der Bilanz gemäß Paragraph eins2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 23, sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 1§ 2 Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (§ 1 Passiva B) und den Investitionszuschüssen (§ 1§ 2 Passiva C B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits, ergibt.Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph eins2, Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (Paragraph eins, Passiva B) und den Investitionszuschüssen (Paragraph eins2, Passiva CB) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach Paragraph 225, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits, ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
  4. (4)Absatz 4,Weist die Universität in der nachgemäß § 2 § 3 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des GeschäftsjahresRechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten.Weist die Universität in der nachgemäß Paragraph 23, aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des GeschäftsjahresRechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten.
  5. (5)Absatz 5,Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
    1. 1.Ziffer einsAngabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
    2. 2.Ziffer 2Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
    3. 3.Ziffer 3Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (Paragraph 13, Absatz 3, UG) eingetreten sind,
    5. 5.Ziffer 5Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (Paragraph 12, Absatz 13, UG).

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 12.11.2010 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Aus der Bilanz gemäß § 1 § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 2 § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.Aus der Bilanz gemäß Paragraph eins2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 23, sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 1§ 2 Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (§ 1 Passiva B) und den Investitionszuschüssen (§ 1§ 2 Passiva C B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits, ergibt.Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph eins2, Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (Paragraph eins, Passiva B) und den Investitionszuschüssen (Paragraph eins2, Passiva CB) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach Paragraph 225, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits, ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
  4. (4)Absatz 4,Weist die Universität in der nachgemäß § 2 § 3 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des GeschäftsjahresRechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten.Weist die Universität in der nachgemäß Paragraph 23, aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des GeschäftsjahresRechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und ForschungWirtschaft weiterzuleiten.
  5. (5)Absatz 5,Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
    1. 1.Ziffer einsAngabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
    2. 2.Ziffer 2Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
    3. 3.Ziffer 3Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (Paragraph 13, Absatz 3, UG) eingetreten sind,
    5. 5.Ziffer 5Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (Paragraph 12, Absatz 13, UG).

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