§ 65 SFVO Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. 1.Ziffer einszwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
  2. 2.Ziffer 2anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. 1.Ziffer einszwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
  2. 2.Ziffer 2anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

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