§ 9 GuK-BAV Beurteilung der praktischen Ausbildung

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

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