§ 38 VRV 2015 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2023 bis 31.12.9999
Erstellung der Eröffnungsbilanz
  1. (1)Absatz eins,Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die §§ 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die Paragraphen 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu Paragraph 19, Absatz 10, kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß § 39 unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach §§ 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß Paragraph 39, unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach Paragraphen 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.
  4. (4)Absatz 4,Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.
  6. (6)Absatz 6,Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7,Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8,Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz können bis spätestens fünf Jahre nach deren Veröffentlichungen erfolgen und sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.
  9. (9)Absatz 9,Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Abs. 8 zulässig.Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Absatz 8, zulässig.

Stand vor dem 13.04.2023

In Kraft vom 24.01.2018 bis 13.04.2023
Erstellung der Eröffnungsbilanz
  1. (1)Absatz eins,Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die §§ 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die Paragraphen 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu Paragraph 19, Absatz 10, kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß § 39 unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach §§ 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß Paragraph 39, unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach Paragraphen 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.
  4. (4)Absatz 4,Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.
  6. (6)Absatz 6,Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7,Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8,Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz können bis spätestens fünf Jahre nach deren Veröffentlichungen erfolgen und sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.
  9. (9)Absatz 9,Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Abs. 8 zulässig.Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Absatz 8, zulässig.

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