BedienstetenzahlAnzahl der Sicherheitsvertrauenspersonenvonbis1110011012002201300330140044015005501600660190079011 4008Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse IIMindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse römisch zweiBedienstetenzahlAnzahl der Sic... mehr lesen...
Der Titel sowie § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Titel sowie Paragraph 3, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten:Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, B-BSG hat zu enthalten:1.Ziffer einsNamen der Sicherheitsvertrauenspersonen,2.Ziffer 2Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen ... mehr lesen...
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Be... mehr lesen...
Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:1.Ziffer einsDie Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.2.Ziffer 2Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der meh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.(2)Absatz 2,Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraf... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.(2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, bei N... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass1.Ziffer einsder Bürgermeister dem Gemeinderata)Litera abis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,b)Litera binsoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.De... mehr lesen...
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 22 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befrei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,§§ 10 Abs. 3, 14a, 16 Abs. 1 letzter Satz und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraphen 10, Absatz 3, 14 a, 16, A... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgru... mehr lesen...
Bei den in diesem Bundegesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwa... mehr lesen...
Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung(1)Absatz eins,Die COFAG hat ehestmöglich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der voll... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits1.Ziffer einsder Betrag gemäß § 14 Abs. 2 gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Rückerstattungsanspruch entsteht1.Ziffer einsfür Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;2.Ziffer 2für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.(2)Absatz 2,Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz festgestellt wir... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rücke... mehr lesen...
Öffentlich-rechtlicher Anspruch Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bes... mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrates jeweils zum 31. Dezember sowie zum 30. Juni einen Bericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen und der Stand der Liquidation der COFAG sowie die aus der Gewährung von finanziellen Maßnahmen nach diesem Abschnitt für den Bund re... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. § 6 ist anzuwenden.Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 9, im eigenen Namen übernommen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.(2)Absatz 2,Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die nach § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.Die nach Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr beka... mehr lesen...
Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle(1)Absatz eins,Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerk... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ABBAG und die COFAG sind zur sorgsamen und sparsamen Gebarung verpflichtet. Insbesondere sind von diesen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes alle Verpflichtungen ehestmöglich zu beenden und keine Verpflichtungen einzugehen, aus denen diesen oder dem Bund nach dem 31. Jul... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.(2)Absatz 2,In sämtl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.(2)Absatz 2,Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam da... mehr lesen...
Abwicklung und endgültige Liquidation(1)Absatz eins,Die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) hat dafür zu sorgen, dass die COFAG beginnend mit 1. August 2024 abgewickelt und anschließend unter Wahrung der Interessen des Bundes ehestmöglich vollständig liquidiert wird. Die ABBAG hat dem ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.Die in Paragraph 2, Absatz 9, angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrage... mehr lesen...
Neuordnung der Aufgaben(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden A... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 2 Abs. 2 Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8, § 2 Abs. 2a, §§ 3a und 3b, §§ 6, 6a, 6b, 6c sowie § 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.Die Änderungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffe... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister ... mehr lesen...
Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang ste... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwa... mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in1.Ziffer einsder Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG sowie der Erwerb und die Übernahme des in ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr 98/1965, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzü... mehr lesen...
UmsetzungshinweisMit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste de... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz ein... mehr lesen...
Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektro... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ... mehr lesen...
Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach § 4 oder § 5 verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist. De... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine oder mehrere spezifische Angaben, die sonst gemäß § 9 Abs. 1 und 3 zu machen sind, können zeitweise ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 6 Abs. 2 zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Ges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben müssen unter Verwendung des gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemäß den von der Europäischen Kommission nach Art. 48c Abs. 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten gemacht werden, soweit das in diesem Rechtsakt a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Ertragsteuerinformationsbericht hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung (Abs. 5) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Toch... mehr lesen...
Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach § 5 oder § 6 unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach § 5 und § 6 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des § 6 Abs. 1 Z 2 das unverbundene Unternehmen einen den §§ 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformations... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entwederDie Vertreter einer Zweigniederlassung (Paragraph 2, Ziffer 2,) eines Unternehmens, das entweder1.Ziffer einsein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmena.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) oder einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft, die von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert wird, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wir... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn1.Ziffer einsdie konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss ode... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet1.Ziffer eins„oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;2.Ziffer 2„Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und ... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:1.Ziffer einsauf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich;auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne ... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 9, § 10, die Überschrift zu § 11 sowie die Bezeichnung des § 11 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit de... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EU-Innovationsfonds erfolgen.(2)Absatz 2,Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vo... mehr lesen...
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen1.Ziffer einszur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,2.Ziffer 2zum Verfahren,3.Ziffer 3zu den Rechten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (E... mehr lesen...
Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.(2)Absatz 2,Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Ges... mehr lesen...
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu erhöhen. mehr lesen...
Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist hinsichtlich der AGES die Geschäftsführung, hinsichtlich Universitäten die Rektorin bzw. der Rektor.Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen die Bestimmungen des AHL eingehalten... mehr lesen...
1.Ziffer einsDurchführungsverordnung (EU) 2018/18822.Ziffer 2Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. Nr. L 314 vom ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.(2)Absatz 2,Verordnungen nach dem 6. Hauptstück hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bund... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesges... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsdie Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021,die Veterinärrechtsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021,,2.Ziffer 2das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909,das Tiers... mehr lesen...
Inkrafttretensbestimmungen(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 17 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 1a, § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 1 bis 3, § 75 sowie die Bezeichnung des § 78 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen nach diesem Bundesgesetz fließen dem Bund zu. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tiere und Erzeugnisse sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, können von der Behörde für verfallen erklärt werden, wenn sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer darauf basierenden Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Uni... mehr lesen...
Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 69 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.Die Vorschriften der Paragraphen 69 und 70 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Behörde kann einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70, welche das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen deutlich erhöht hat, rechtskräftig bestraft wurde, oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anstelle oder ergänzend zu einer Bestrafung kann die Behörde Unternehmern und Unternehmerinnen, die eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begangen haben, Nachschulungen anordnen. Die Behörde hat im Anordnungsbescheid eine oder mehrere fachlich geeignete Stellen, die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder den sonstigen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs... mehr lesen...
Besondere Straftatbestände(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einses unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder2.Ziffer 2bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder3.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet § 6d GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch VerordnungUnbeschadet Paragraph 6 d, GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung1.Ziffer einskostendeckende Gebühren f... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß § 66 Abs. 2 und 3 he... mehr lesen...
Kostentragung(1)Absatz eins,Der Bund trägt unbeschadet des Abs. 3 Z 7 die KostenDer Bund trägt unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 7, die Kosten1.Ziffer einsder behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung Prämien für den Abschuss von bestimmten Arten von wild lebenden Tieren in Sperrzonen, infizierten Zonen, oder Gebieten, in denen eine Tierseuche der Kategorien A oder B sonst nachgewiesen wurden oder das... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über Entschädigungen nach diesem Hauptstück hat innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Die Länder können bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung den Betrag vorschussweise ausbezahlen.(2)Absatz 2,Sollte der Anspruch auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter oder eine andere Berechtigte nicht bekannt ist, demjenigen bzw. derjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.(2)Absatz 2,Mit die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß diesem Hauptstück.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 die Behörde. § 4 Abs. 1 bis 4 ble... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen ist wegen der durch die Beeinträchtigung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie1.Ziffer einsin einem Betrieb, der gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oderin einem Betri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß § 59 Abs. 2 festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.Die Entschädigung für Tiere gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, Absatz 3, ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Absatz 2, zu leiste... mehr lesen...
Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen. Können... mehr lesen...
Entschädigungen aus Bundesmitteln(1)Absatz eins,Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,1.Ziffer einswenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügela)Litera aauf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 getötet worden ode... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn innerhalb von wenigstens 30 Tagen nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlussrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand durch die Behörde auf seinen seuchenfreien Zustand zu... mehr lesen...
Die Behörde hat im befallenen Bestand eine Nachschau durchzuführen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von einer Bienenseuche befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebrac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden(2)Absatz 2,Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtsch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten. Ergibt sich die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Verdacht auf das Bestehen einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.(2)Absatz 2,Der Besitzer bzw. die Besitzerin hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten durchzuführen. Kommt er bzw. sie einer so... mehr lesen...
Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen gelten für Maßnahmen nach diesem Abschnitt jedenfalls als besonders geschult im Sinne des § 5 Abs. 1. Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen gelten für Maßnahmen nach diesem Abschnitt jedenfalls als besonders geschult im Sinne des Paragraph 5... mehr lesen...
Seuchenhaftes Auftreten Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 vorliegt. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung fe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hunde und Katzen, bei welchen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Rabies-Virus besteht, sind bis zum Ergebnis der Untersuchung gemäß Art. 35 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tiere, die an Milzbrand erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht auf Milzbrand besteht, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde getötet werden.(2)Absatz 2,Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.(3)Absatz 3,Die Kadaver der an Milzbrand erkrankten un... mehr lesen...
Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest(1)Absatz eins,Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtsch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer T... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Schlachtung von Tieren aus Sperrzonen geeignete Schlachthöfe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Schlachtbetriebe, die1.Ziffer einsin der Sperrzone liegen oder2.Ziffer 2wenn ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG vorzugehen.Bei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß Paragraph 53, Absatz 6, LMSVG vorzugehen.(2)Abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.(2)Absatz 2,Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des T... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Behörde kann innerhalb von Sperrzonen, vorläufigen Sperrzonen und infizierten Zonen folgende Maßnahmen verfügen:1.Ziffer einsdas Verbot der Verbringung von lebenden Tieren in die Zone, innerhalb der Zone sowie aus der Zone;2.Ziffer 2das Verbot, gehaltene Tiere abseits von befes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Fall eines Verdachtes oder Ausbruches einer meldepflichtigen Tierseuche können, vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz oder in unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich einzelner Tierseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen, je nach Beschaffenheit des ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann sich zur Beratung für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Bekämpfung einer meldepflichtigen Tierseuche einer Seuchenkommission bedienen.(2)Absatz 2,Die Seuchenkommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Behörde und den... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist der Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche der Kategorien A und B festgestellt, so hat die Behörde von dem Seuchenausbruch und den allenfalls verfügten Beschränkungen und Maßnahmen die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der betroffenen Gemeinden zu verständigen. Die Bürge... mehr lesen...
Meldepflichten(1)Absatz eins,Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder den Nachweis einer solchen unverzüglich und auf dem kürzesten Wege bei der zust... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen nicht an Tiere verfüttert werden.(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für n... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßna... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geänder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Veranstaltungen, bei denen Tiere gehandelt, zur Schau gestellt oder zu sportlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, sind einer veterinärbehördlichen Aufsicht zu unterziehen. Viehmärkte und Tierauktionen von überregiona... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebe, in denen Auftriebe durchgeführt werden, unterliegen in veterinärpolizeilicher Hinsicht der tierärztlichen Aufsicht der Behörde.(2)Absatz 2,Dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der F... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich den österreichischen Universitäten und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der AGES vorbehalten. Dabei sind die ... mehr lesen...
Impfstoffe und Impfungen(1)Absatz eins,Tierimpfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in einer Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist.Tierimpfungen gegen gelistete Tierseuchen oder an... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der bestehenden Bestimmungen in Bezug auf den Eingang in die Union sowie auf die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Union beim Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentlic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nach einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefahr des Eintrags der Seuche in das Inland soweit dies erforderlich und im Rahmen der Sofortmaßnahmen nac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bzw. Art. 254 Buchstabe d AHL sind grundsätzlich alle freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, die diesen Beruf rechtmäßig von einem österreichischen Berufssitz aus ausüben,... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Vereinbarungen über Ausnahmen bezüglich der Nutzung von Tieren zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung im Sinne des Art. 139 AHL im Rahmen von V... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 f... mehr lesen...
Eingang in die Union(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, sofern eine solche für Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände (Sendungen) vorgesehen ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat h... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Tiergesundheitsforum einzurichten.(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum Forum ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Den Vorsitz im Tiergesundheitsforum führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesmin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit von Unternehmern und Tierärzten im Sinne der Art. 10 bis 12 AHL kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in sinngemäßer Anwendung von § 64 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2... mehr lesen...
Tiergesundheitsmaßnahmen(1)Absatz eins,Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Art. 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Art. 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubezie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat von einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 erfassten Betrieben, die Tiere oder Erzeugnisse (ausgenommen Waren im Sinne des § 3 Z 14 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006), in Drittstaate... mehr lesen...
Biosicherheit(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet Art. 15 OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des § 26 sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 17 Abs. 1 Z ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die für die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung erforderlichen näheren Bestimmungen anzuordnen, wenn und soweit dies geboten ist, um die Du... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 13, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Unternehmer gemäß Art. 84 oder Ar... mehr lesen...
Elektronisches Veterinärregister(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der1.Ziffer einseffizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,2.Ziffer 2epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,3.Ziffer 3Rückverfol... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz, einer darauf basierenden Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der mit diesem Bundesgesetz durchgeführt wird, können befristet oder unbefristet erteilt werden.(2)Absatz 2,Ebenso kö... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Tieren, welche der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit nur das Eigentum des Bundes betroffen wird, den Militärbehörden nach den geltenden Vorschriften überlassen.(2)Absatz 2,Jede verdächtige Erkrankung von Tieren ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz dürfen, alternativ zur Kundmachung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, auch den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ des Bun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur fachlichen Beratung in Fragen der Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Beiräte einrichten. Sie haben im R... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, wenn dies zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahme... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bestimmte, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung definierte, Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderer amtlichen Tätigkeiten gemäß den Art. 28 bis 33 OCR an Dritte übertrage... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist bei Ausbruch einer Tierseuche davon auszugehen, dass mit den im Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehenden oder der Gebietskörperschaft sonst zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Personen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Bundesminister für Soziales, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, gegebenenfalls der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einer Stadt mit eigenem Statut hat vorzusorgen, dass für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Anordnungen und Maßnahmen besonders geschulte oder sonst fachlich geeignete... mehr lesen...
Behördenzuständigkeiten(1)Absatz eins,Sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2,Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann der Landeshauptmann bzw. die La... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere des AHL, als Begriffsbestimmung dieses Bundesgesetzes.(2)Absatz 2,Für dieses Bundesgesetz gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsTierseuche: Se... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz behandelt die zur Erfüllung der Ziele gemäß § 1 erforderlichen Regelungen hinsichtlich gehaltener Tiere, insbesondere die Festlegung von Maßnahmen bei der Überwachung, Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen, das sind die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannten Se... mehr lesen...
Ziel dieses Bundesgesetzes(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Abwehr, Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Tierseuchen einschließlich Zoonosen sowie der Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit.(2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Zi... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Weiterbildung folgende Kompetenzen zu erwerben:I. Beschaffung und Übernahme von Befunden:römisch eins. Beschaffung und Übernahme von Befunden:–StrichaufzählungErheben von Plaque- und Zahnsteinbefall–StrichaufzählungPlaqueindizes, Blutungsindizes–Strichaufzäh... mehr lesen...
InhaltMindeststundenLeistungs-feststellungBlock 1 Grundlagenvertiefung (Vertiefende Anatomie, Physiologie und Pathologie des Zahnhalteapparates, der Zähne und der Mundhöhle)16Kommissionelle AbschlussprüfungBlock 2 Karies- und Parodontitisprophylaxe (theoretische Aspekte der Prophylaxe, profession... mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung folgende Kompetenzen zu erwerben:–StrichaufzählungPatientendaten erfassen und verarbeiten–StrichaufzählungAblagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen durchführen (Patientendokume... mehr lesen...
InhaltMindeststundenLeistungs-feststellungBerufsspezifische Rechtsgrundlagen: Einführung in das Gesundheitsrecht, Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts24EinzelprüfungErste Hilfe und Arbeitsschutz24Allgemeine und zahnspezifische Anatomie, Histologie und Physiologie60Pathologie des stomatognathen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 9 oder 10 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 7 auszustellen.(2)Absatz 2,Über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszust... mehr lesen...
Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung(1)Absatz eins,Teilnehmer/innen können am Ende einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz oder bei deren Abbruch eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 über die absolvierte Ausbildung bei der Lehrgangsleitung anfordern.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht best... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.(2)Absa... mehr lesen...
Nostrifikationsverfahren(1)Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter § 38 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (§§ 15 oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden.Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (Paragraphen 15, oder 31) die erforder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen.(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Qualifikationen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 ZÄG durchzuführen.Ein Anpassungslehrgang ist die A... mehr lesen...
Berufszulassungsverfahren(1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß § 78 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine ko... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.(2)Absatz 2,Über... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen1.Ziffer einsdie Berufsberechtigung und eine mindestens zweij... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:1.Ziffer einsdie Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heran... mehr lesen...
Leitung(1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.(2)Absatz 2,Der Leitung obliegt die organisatorisch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Die... mehr lesen...
Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme(1)Absatz eins,Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 abzuzielen.(2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der ... mehr lesen...
Berufsbegleitende Weiterbildung(1)Absatz eins,Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen.(2)Absatz 2,Die Weite... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.(2)Absatz 2,Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlus... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist ein/e Teilnehmer/in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangsordnung verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.(2)Absatz 2,Tritt ein/e Teilnehmer/in zur kommissionellen Abschlussprüfung a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, sind am Beginn der kommissi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestan... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs der kommissionellen Abschlussprüfung hat die jeweilige Teilprüfung durchzuführen und den Kompetenzerwerb anhand von praktischen Beispielen umfassend und integrierend zu überprüfen.(2)Absatz 2,Neben der Lehrkraft sind auch die anderen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung hat die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine der kommissionellen Abschlussprüfung sind unverzüglich und nachweislich den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben.(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Beobachter/innen sind spätestens vi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:1.Ziffer einsKonservierende Zahnheilkunde2.Ziffer 2Prothetische Zahnheilkunde3.Ziffer 3Zahnär... mehr lesen...
Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn1.Ziffer einsdie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, unddie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden si... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Zi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.(2)Absatz 2,Bei den Einz... mehr lesen...
Allgemeines(1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.(2)Absatz 2,Die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen... mehr lesen...
Qualifikationsprofil – Curriculum(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 abzuzielen.(2)Absatz 2,Die Teilnehmer/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang mitein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder4.Ziffer 4schwerwie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen:1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in im Rahmen der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,2.Ziffer 2bei Wechsel von der Lehrausbildung in der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüfungen und praktische Übungen, die in Österreich im Rahmen1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder4.Ziffer 4einer Ausbildung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.(2)Absatz 2,Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.(... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:1.Ziffer einsdie Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die pr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:1.Z... mehr lesen...
Leitung(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.(2)Absatz 2,Der Lehrgangsleitung ob... mehr lesen...
Duale Ausbildung(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und... mehr lesen...
I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter Temperatur30 °C35 °C aFischeitoxizität GF,Ei b< 2keine Beeinträchtigungen der biologischen AbbauvorgängeAbsetzbare Stoffe c0,3 mL/L... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine ... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden g... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:1.Ziffer einsHerstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien;2.Ziffer 2Herstellen oder Abfüllen von Bier;3.Ziffer 3Herstellen oder Abfüllen von als al... mehr lesen...
Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1 entspricht.Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der ... mehr lesen...
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend ... mehr lesen...
1. eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage einschließlicha) Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen,b) Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sichergestellt wird,c) Nutzerinfo... mehr lesen...
2. HerstellungDer Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Z 3; er unterliegt der Überwachung nach Z 4.Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, He... mehr lesen...
Modul B 1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.1. Bei der ... mehr lesen...
2. Technische UnterlagenDer Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach § 17.Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Paragraph 17,3. HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der he... mehr lesen...
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist auf Grund der Abmessungen des Produktes gerätebedingt nicht möglich.3. Das CE-Kennzeich... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikatio... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.§10 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017, tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 32 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Da... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 33 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betrau... mehr lesen...
Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und ... mehr lesen...
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen g... mehr lesen...
Verwaltungsstrafbestimmungen(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einsentgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, einem Verbesserungsauftr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.(2)Absatz 2,Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Fernmeldebüro berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaate... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten O... mehr lesen...
Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden. Maßnahmen gemäß Paragraph 28, können auch auf Grund begründeter Mitteilungen d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hier... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Fernmeldebüro alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 28 bis 33 der Aufsicht durch das Fernmeldebüro. In ande... mehr lesen...
Behörden(1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und be... mehr lesen...
Inverkehrbringen und Bereitstellung(1)Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.(2)Absatz 2,Funkanlagen müssen folgende Unterlagen be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Fernmeldebüro einzubringen.(2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Fernmeldebüro hat gemäß Absatz eins, ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,2.Ziffer 2alle Umstände, die F... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle muss die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, gemäß diesem Bundesgesetz, insbesondere dessen Anlagen 3 und 4, und im Einklang mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen.(2)Absatz 2,Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkr... mehr lesen...
Notifizierende Behörde Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.(2)Absatz 2,Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovatio... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.Die technischen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifisc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist nach den Vorgaben von Anlage 1 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem si... mehr lesen...
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nachgewiesen wurde.(2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Vermutung der Konformität von Funkanlagen(1)Absatz eins,Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet, die ... mehr lesen...
Die Wirtschaftsakteure haben dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,1.Ziffer einsvon denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder2.Ziffer 2an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach... mehr lesen...
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 4, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Händler hat, bevor er eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob diese mit der in Anlage 1 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigefügt sind und ob Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Einführer darf ausschließlich konforme Funkanlagen in Verkehr bringen.(2)Absatz 2,Der Einführer darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchgeführt wurde und die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und die gemäß § 4 Abs. 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmä... mehr lesen...
Pflichten der Hersteller(1)Absatz eins,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Wirtschaftsakteur, der Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit anbietet, die in § 3 Abs. 2a genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, hat den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:1.Ziffer einsSchutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschrift... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet1.Ziffer eins„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zu... mehr lesen...
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes(1)Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,1.Ziffer einsRegelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und2.Ziffer 2die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgl... mehr lesen...