§ 23 ZASS-AV Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der/des Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
    2. 12.Ziffer eins2„mit ausgezeichnetemgutem Erfolg bestanden“
    3. 23.Ziffer 23„bestanden“
    4. 34.Ziffer 34„nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 und 2bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins und 2bis 3 gegeben.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der/des Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
    2. 12.Ziffer eins2„mit ausgezeichnetemgutem Erfolg bestanden“
    3. 23.Ziffer 23„bestanden“
    4. 34.Ziffer 34„nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 und 2bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins und 2bis 3 gegeben.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.

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