§ 23 ZASS-AV Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
    2. 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“
    3. 3.Ziffer 3„bestanden“
    4. 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 ZASS-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 ZASS-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 ZASS-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 ZASS-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 ZASS-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZASS-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 ZASS-AV
§ 24 ZASS-AV