Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs der kommissionellen Abschlussprüfung hat die jeweilige Teilprüfung durchzuführen und den Kompetenzerwerb anhand von praktischen Beispielen umfassend und integrierend zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Neben der Lehrkraft sind auch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Lehrkräfte der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung haben nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung der Prüfungskommission eine Beurteilung für die jeweilige Teilprüfung vorzuschlagen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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