Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung hat die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine der kommissionellen Abschlussprüfung sind unverzüglich und nachweislich den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Beobachter/innen sind spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern und den Beobachtern/-innen ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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