§ 13 ZASS-AV Qualitätssicherung der Ausbildung

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Qualifikationsprofil – Curriculum
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 abzuzielen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilnehmer/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuregen. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte im Curriculum sind auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 festzulegen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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