Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut negativ, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
(3)Absatz 3,Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Teilnehmers/in in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen.
(4)Absatz 4,Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (§ 19) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 19,) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß Paragraph 27, wiederholt werden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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