Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Prüfungen und praktische Übungen, die in Österreich im Rahmen
1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
4.Ziffer 4einer Ausbildung in einem Lehrberuf
5.Ziffer 5einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß § 87 ZÄG,einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß Paragraph 87, ZÄG,
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Prüfungen und praktische Übungen, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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