Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:
1.Ziffer einsAngehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
2.Ziffer 2Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,
3.Ziffer 3Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,
4.Ziffer 4sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAnleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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