Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.
(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,,
2.Ziffer 2Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,
3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
4.Ziffer 4die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.
(4)Absatz 4,Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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