§ 9 ZASS-AV Aufnahme

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,,
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,
    3. 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. 4.Ziffer 4die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.
  4. (4)Absatz 4,Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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