Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:
1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
2.Ziffer 2„gut“ (2),
3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
4.Ziffer 4„genügend“ (4),
5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
(3)Absatz 3,In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“,
2.Ziffer 2„nicht genügend“.
(5)Absatz 5,Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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