§ 17 ZASS-AV Leistungsbeurteilung

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
  3. (3)Absatz 3,In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“,
    2. 2.Ziffer 2„nicht genügend“.
  5. (5)Absatz 5,Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 ZASS-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 ZASS-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 ZASS-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 ZASS-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 ZASS-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZASS-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 ZASS-AV
§ 18 ZASS-AV