Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein/e Teilnehmer/in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangsordnung verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein/e Teilnehmer/in zur kommissionellen Abschlussprüfung auf Grund ungerechtfertigter Abwesenheit nicht an, ist die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung, ob gerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangsordnung vorliegen, obliegt dem/der Lehrgangsleiter/in nach Anhörung des/der Teilnehmers/-in und erforderlichenfalls des/der Dienstgebers/-in.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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