§ 25 ZASS-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist ein/e Teilnehmer/in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangsordnung verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein/e Teilnehmer/in zur kommissionellen Abschlussprüfung auf Grund ungerechtfertigter Abwesenheit nicht an, ist die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Beurteilung, ob gerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangsordnung vorliegen, obliegt dem/der Lehrgangsleiter/in nach Anhörung des/der Teilnehmers/-in und erforderlichenfalls des/der Dienstgebers/-in.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 ZASS-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 ZASS-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 ZASS-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 ZASS-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 ZASS-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZASS-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 ZASS-AV
§ 26 ZASS-AV