§ 32 ZASS-AV Rahmenbedingungen für die Weiterbildung

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Leitung
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Der Leitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung der Weiterbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
    3. 3.Ziffer 3Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung;
    4. 4.Ziffer 4Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß § 8 zu orientieren;Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß Paragraph 8, zu orientieren;
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in die Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung;
    6. 6.Ziffer 6Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Abschlussprüfungen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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