Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 34,) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsdie Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
2.Ziffer 2der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (Paragraph 31,)
nachgewiesen sind.
(3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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