Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Nostrifikationsverfahren
(1)Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter § 38 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen BereichPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter Paragraph 38, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
2.Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
3.Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
1.Ziffer einsden Reisepass,
2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
3.Ziffer 3den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
4.Ziffer 4die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
(4)Absatz 4,Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)Absatz 5,Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
(6)Absatz 6,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer zu beurteilen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7)Absatz 7,Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8)Absatz 8,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (§ 43) zu knüpfen.Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (Paragraph 43,) zu knüpfen.
(9)Absatz 9,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Absatz 8, ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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