Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 2 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 2, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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