§ 44 ZASS-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 2 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 2, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 ZASS-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 ZASS-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 ZASS-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 ZASS-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 ZASS-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZASS-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 ZASS-AV
§ 45 ZASS-AV