Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
1.Ziffer einsdie Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder dessen/deren Stellvertretung,
3.Ziffer 3eine Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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