Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:
1.Ziffer einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
2.Ziffer 2Angehörige der Prophylaxeassistenz,
3.Ziffer 3sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAnleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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