Gesamte Rechtsvorschrift ZASS-AV

ZASS-Ausbildungsverordnung

ZASS-AV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 2 ZASS-AV Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz


Duale Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.
  4. (4)Absatz 4,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz 3, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.

§ 3 ZASS-AV Rahmenbedingungen für die Ausbildung


Leitung
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;
    3. 3.Ziffer 3Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;
    4. 4.Ziffer 4Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;
    5. 5.Ziffer 5Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;
    6. 6.Ziffer 6Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;
    7. 7.Ziffer 7Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;
    8. 8.Ziffer 8Erstellen einer Lehrgangsordnung.

§ 4 ZASS-AV Lehr- und Fachkräfte


  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsAngehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. 2.Ziffer 2Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,
    3. 3.Ziffer 3Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,
    4. 4.Ziffer 4sonstige fachkompetente Personen,
    die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAnleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

§ 5 ZASS-AV Ausbildungsverantwortliche/r


  1. (1)Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
    1. 1.Ziffer einsAngehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
    2. 2.Ziffer 2Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
    zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.

§ 6 ZASS-AV Prüfungskommission


  1. (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
    3. 3.Ziffer 3die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
  2. (2)Absatz 2,Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
    1. 1.Ziffer einsein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
    2. 2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
    entsandt werden.
  3. (3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Absatz eins, in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Absatz eins, anwesend sind.

§ 7 ZASS-AV Teilnahmeverpflichtung


  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
  2. (2)Absatz 2,Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (Paragraph 8,) festzulegen.

§ 8 ZASS-AV Lehrgangsordnung


  1. (1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Lehrgangsleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. 2.Ziffer 2das gebotene Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen im Rahmen der Ausbildung,
    3. 3.Ziffer 3die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Teilnehmer/innen,
    4. 4.Ziffer 4gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten einschließlich Vorgangsweise bei Versäumen von Prüfungsterminen, wenn gerechtfertigte Abwesenheitsgründe vorliegen, und
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen
    festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. (4)Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. 2.Ziffer 2einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Teilnehmer/innen nicht gewährleistet oder
    4. 4.Ziffer 4nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
  5. (5)Absatz 5,Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  6. (6)Absatz 6,Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 ZASS-AV Aufnahme


  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,,
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,
    3. 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. 4.Ziffer 4die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.
  4. (4)Absatz 4,Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

§ 10 ZASS-AV Anrechnung – Theoretische Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Prüfungen und praktische Übungen, die in Österreich im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
    2. 2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
    3. 3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    4. 4.Ziffer 4einer Ausbildung in einem Lehrberuf
    5. 5.Ziffer 5einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß § 87 ZÄG,einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß Paragraph 87, ZÄG,
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Prüfungen und praktische Übungen, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.
  4. (4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

§ 11 ZASS-AV Anrechnung – Praktische Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in im Rahmen der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
    2. 2.Ziffer 2bei Wechsel von der Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Fachassistenz in die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
    3. 3.Ziffer 3bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz absolvierten Praktika.
  2. (2)Absatz 2,Die Anrechnung auf die praktische Ausbildung hat auf Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Zahnärztekammer über die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit der absolvierten praktischen Ausbildung zu erfolgen.

§ 12 ZASS-AV Ausschluss und automatisches Ausscheiden


  1. (1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.
  2. (2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt
    1. 1.Ziffer einsdas erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4.die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 4,

§ 13 ZASS-AV Qualitätssicherung der Ausbildung


Qualifikationsprofil – Curriculum
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 abzuzielen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilnehmer/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuregen. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte im Curriculum sind auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 festzulegen.

§ 14 ZASS-AV


  1. (1)Absatz eins,Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
    1. 1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
    3. 3.Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
    4. 4.Ziffer 4Förderung von Schlüsselqualifikationen für die beruflichen Handlungsfelder;
    5. 5.Ziffer 5Möglichkeit der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen bei entsprechender technischer Ausstattung, wobei höchstens 50% der theoretischen Ausbildung in Form von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen durchgeführt werden dürfen; ausgenommen sind sämtliche Prüfungen und praktische Übungen;
    6. 6.Ziffer 6Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
  2. (2)Absatz 2,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
    1. 1.Ziffer einsDer/Die Teilnehmer/in ist im Rahmen der praktischen Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
    2. 2.Ziffer 2Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (§ 15).Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (Paragraph 15,).
    3. 3.Ziffer 3Ein/e Ausbildungsverantwortliche/r darf im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei oder, sofern mindestens ein/e Auszubildende/r im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr ist, höchstens drei Personen gleichzeitig ausbilden.
    4. 4.Ziffer 4Die Eignung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz ist gegeben.
    5. 5.Ziffer 5Die Praxisanleitung durch den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt unter Rückkoppelung mit der Lehrgangsleitung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.

§ 15 ZASS-AV Dokumentation der praktischen Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer und die Inhalte der praktischen Ausbildung sowie
    2. 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation ist bei Dienstgeberwechsel fortzuführen.

§ 16 ZASS-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der theoretischen Ausbildung vom Lernfortschritt der Teilnehmer/innen zu überzeugen und den Lernprozess zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.

§ 17 ZASS-AV Leistungsbeurteilung


  1. (1)Absatz eins,Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
  3. (3)Absatz 3,In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“,
    2. 2.Ziffer 2„nicht genügend“.
  5. (5)Absatz 5,Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

§ 18 ZASS-AV Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten


  1. (1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut negativ, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
  3. (3)Absatz 3,Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Teilnehmers/in in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (§ 19) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 19,) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß Paragraph 27, wiederholt werden.

§ 19 ZASS-AV Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung


Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, unddie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei Paragraph 18, Absatz 3, zu berücksichtigen ist, und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in einer Dokumentation (Paragraph 15,) nachgewiesen ist.

§ 20 ZASS-AV Kommissionelle Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
    1. 1.Ziffer einsKonservierende Zahnheilkunde
    2. 2.Ziffer 2Prothetische Zahnheilkunde
    3. 3.Ziffer 3Zahnärztliche Chirurgie

§ 21 ZASS-AV Vorbereitung der kommissionellen Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung hat die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine der kommissionellen Abschlussprüfung sind unverzüglich und nachweislich den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Beobachter/innen sind spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern und den Beobachtern/-innen ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

§ 22 ZASS-AV Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs der kommissionellen Abschlussprüfung hat die jeweilige Teilprüfung durchzuführen und den Kompetenzerwerb anhand von praktischen Beispielen umfassend und integrierend zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Neben der Lehrkraft sind auch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Fragen zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrkräfte der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung haben nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung der Prüfungskommission eine Beurteilung für die jeweilige Teilprüfung vorzuschlagen.

§ 23 ZASS-AV Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
    2. 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“
    3. 3.Ziffer 3„bestanden“
    4. 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.

§ 24 ZASS-AV Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, negativ beurteilt, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.

§ 25 ZASS-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit


  1. (1)Absatz eins,Ist ein/e Teilnehmer/in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangsordnung verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein/e Teilnehmer/in zur kommissionellen Abschlussprüfung auf Grund ungerechtfertigter Abwesenheit nicht an, ist die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Beurteilung, ob gerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangsordnung vorliegen, obliegt dem/der Lehrgangsleiter/in nach Anhörung des/der Teilnehmers/-in und erforderlichenfalls des/der Dienstgebers/-in.

§ 26 ZASS-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten


  1. (1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlussprüfung, die zweite Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Termin der ersten Wiederholung vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Lehrgangsleitung festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß Paragraph 27, wiederholt werden.

§ 27 ZASS-AV Wiederholen der Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen.
  2. (2)Absatz 2,Führt auch das Wiederholen gemäß Abs. 1 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.Führt auch das Wiederholen gemäß Absatz eins, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.

§ 28 ZASS-AV Abschlussprüfungsprotokoll


  1. (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Name des/der Teilnehmers/-in,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
    5. 5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

§ 29 ZASS-AV Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz


Berufsbegleitende Weiterbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.

§ 30 ZASS-AV Qualitätssicherung der Weiterbildung


Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme
  1. (1)Absatz eins,Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 abzuzielen.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der Weiterbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Inhalte der Weiterbildung sind im Curriculum auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildungsgrundsätze gemäß § 14 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Ausbildungsgrundsätze gemäß Paragraph 14, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsbei der Durchführung der praktischen Ausbildung am Dienstort der Ausbildungsschlüssel 1:2 und
    2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung des praktischen Übungen im Rahmen des Unterrichts der Ausbildungsschlüssel 1:5
    eingehalten wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich praktische Übungen im Rahmen der Weiterbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.

§ 31 ZASS-AV Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
    2. 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.

§ 32 ZASS-AV Rahmenbedingungen für die Weiterbildung


Leitung
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Der Leitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung der Weiterbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
    3. 3.Ziffer 3Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung;
    4. 4.Ziffer 4Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß § 8 zu orientieren;Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß Paragraph 8, zu orientieren;
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in die Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung;
    6. 6.Ziffer 6Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Abschlussprüfungen.

§ 33 ZASS-AV Lehr- und Fachkräfte


  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. 2.Ziffer 2Angehörige der Prophylaxeassistenz,
    3. 3.Ziffer 3sonstige fachkompetente Personen,
    die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAnleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

§ 34 ZASS-AV Prüfungskommission


  1. (1)Absatz eins,Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder dessen/deren Stellvertretung,
    3. 3.Ziffer 3eine Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
  2. (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind.

§ 35 ZASS-AV Aufnahme


  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsberechtigung und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die AufnahmeVorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Vor der Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz kann eine Aufnahmeprüfung, die einen standardisierten Fragenkatalog samt standardisierten Beurteilungsschlüssel betreffend Kenntnis und Beherrschen der Lehrinhalte (Zahnspezifische Anatomie, Pathologie des stomatognathen Systems, Hygiene, Mikrobiologie und Röntgen) beinhaltet, durchgeführt werden.

§ 36 ZASS-AV Ausschluss und automatisches Ausscheiden


  1. (1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
  2. (2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.

§ 37 ZASS-AV Kommissionelle Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 34,) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
    2. 2.Ziffer 2der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (Paragraph 31,)
    nachgewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.

§ 38 ZASS-AV EWR-Berufszulassung und Nostrifikation


Berufszulassungsverfahren
  1. (1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß § 78 Abs. 2 ZÄG gleichgestellt sind, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ZÄG gleichgestellt sind, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Antragsteller/in hat
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (§ 39) oder einer Eignungsprüfung (§ 40) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Paragraph 39,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 40,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  5. (5)Absatz 5,In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme von der Österreichischen Zahnärztekammer im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Berufszulassungsbescheid.

§ 39 ZASS-AV Anpassungslehrgang


  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 ZÄG durchzuführen.Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, ZÄG durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen sind im Rahmen des Anpassungslehrgangs insbesondere zu Tätigkeiten heranzuziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern fachlich erforderlich hat der Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz einherzugehen. Die Zulassungswerber/innen sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß §§ 15 oder 31 zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß Paragraphen 15, oder 31 zu dokumentieren.

§ 40 ZASS-AV Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Qualifikationen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  6. (6)Absatz 6,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.

§ 41 ZASS-AV Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (§§ 15 oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden.Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (Paragraphen 15, oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des wiederholten Anpassungslehrgangs die erforderlichen Kompetenzen wiederum nicht erlangt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
    ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
  4. (4)Absatz 4,Ein/e gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Ein/e gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

§ 42 ZASS-AV Nostrifikation


Nostrifikationsverfahren
  1. (1)Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter § 38 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen BereichPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter Paragraph 38, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. 3.Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Reisepass,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    4. 4.Ziffer 4die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. (5)Absatz 5,Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. (6)Absatz 6,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer zu beurteilen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
  7. (7)Absatz 7,Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. (8)Absatz 8,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (§ 43) zu knüpfen.Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (Paragraph 43,) zu knüpfen.
  9. (9)Absatz 9,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Absatz 8, ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.

§ 43 ZASS-AV Ergänzungsausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger.
  3. (3)Absatz 3,Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.

§ 44 ZASS-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung


  1. (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 2 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 2, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.

§ 45 ZASS-AV Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse


Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer/innen können am Ende einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz oder bei deren Abbruch eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 über die absolvierte Ausbildung bei der Lehrgangsleitung anfordern.
  2. (2)Absatz 2,Teilnehmer/innen können am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz oder bei deren Abbruch eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 über die absolvierte Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildung anfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die nicht erforderlichen Felder und die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, die Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestätigungen sind von der Leitung zu unterzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausstellung der Bestätigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 46 ZASS-AV Zeugnis über die Ausbildung oder Weiterbildung


  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Zeugnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Zeugnisse sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  6. (6)Absatz 6,Die Zeugnisse sind den Absolventen/-innen spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  7. (7)Absatz 7,Die Zeugnisse sind in Kopie oder elektronischer Form
    1. 1.Ziffer einsvon der Leitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Lehrgangs bzw. der Weiterbildung vom Rechtsträger oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

§ 47 ZASS-AV Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 9 oder 10 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, unter dessen/deren Verantwortung dieser durchgeführt wurde, zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 48 ZASS-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung


  1. (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 44 Abs. 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 44 Abs. 3.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 44, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Anlage

Anl. 1 ZASS-AV Zahnärztliche Assistenz – Theoretische Ausbildung


Inhalt

Mindeststunden

Leistungs-feststellung

Berufsspezifische Rechtsgrundlagen: Einführung in das Gesundheitsrecht, Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts

24

Einzelprüfung

Erste Hilfe und Arbeitsschutz

24

Allgemeine und zahnspezifische Anatomie, Histologie und Physiologie

60

Pathologie des stomatognathen Systems

42

Kieferorthopädie

12

Parodontologie und Prophylaxe

36

Hygiene, Mikrobiologie, Umweltschutz

42

Physik und Biochemie

12

Einführung in die Pharmakologie

18

Berufskunde und Berufsethik

18

Teilnahme

Angewandte Psychologie und Kommunikation

36

Administration und Organisation
- Rechnungswesen
- Schriftverkehr und Praxisorganisation
- Abrechnung mit Sozialversicherung
Administration und Organisation, - Rechnungswesen, - Schriftverkehr und Praxisorganisation, - Abrechnung mit Sozialversicherung

 

Einzelprüfung

 

 

90

Röntgen und Strahlenschutz

24

Instrumenten-, Geräte- und Materialienkunde

36

Konservierende Zahnheilkunde

42

Einzelprüfung/kommissionelle Abschlussprüfung

Prothetische Zahnheilkunde

36

Zahnärztliche Chirurgie

24

Praktische Übungen:
- Prothetische Zahnheilkunde
- Prophylaxe
Praktische Übungen:, - Prothetische Zahnheilkunde, - Prophylaxe

 

Teilnahme

 

24

Mindeststunden/GESAMT

600

Anl. 2 ZASS-AV Zahnärztliche Assistenz – Qualifikationsprofil


Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung folgende Kompetenzen zu erwerben:

  • StrichaufzählungPatientendaten erfassen und verarbeiten
  • StrichaufzählungAblagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen durchführen (Patientendokumentation)
  • StrichaufzählungAnamneseblätter verwalten
  • StrichaufzählungPosteingang und -ausgang bearbeiten
  • StrichaufzählungSchriftverkehr durchführen, Vordrucke und Formulare bearbeiten
  • StrichaufzählungDokumentationspflichten nach verschiedenen Rechtsquellen (z.B. Strahlenschutz, Medizinprodukte, Abfall) umsetzen
  • Strichaufzählungzahnärztliche Bestätigungen vorbereiten
Materialbeschaffung und -verwaltung
  • StrichaufzählungBedarf für den Einkauf von Waren, Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien ermitteln, Bestellungen aufgeben
  • StrichaufzählungWareneingang und -ausgang bearbeiten
  • Strichaufzählungzahntechnische Material- und Laborrechnungen überprüfen
  • StrichaufzählungMaterialien, Werkstoffe und Arzneimittel sachgerecht lagern und überwachen
Rechnungswesen
  • StrichaufzählungZahlungsvorgänge abwickeln
  • StrichaufzählungZahlungseingänge und -ausgänge erfassen und kontrollieren
  • StrichaufzählungMahnverfahren betreuen
Abrechnung von Leistungen
  • StrichaufzählungHonorarordnungen und Vertragsbestimmungen anwenden
  • StrichaufzählungHeil- und Kostenpläne erklären und über Kostenzusammensetzung informieren
  • Strichaufzählungerbrachte Leistungen für die Versicherungsträger erfassen sowie bei der Abrechnung mitwirken
  • Strichaufzählunggrundlegende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts anwenden
  • StrichaufzählungFunktionsweise der und Umgang mit der E-Card beherrschen
Mitwirkung bei der Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der Praxis

  • StrichaufzählungStruktur, Aufgaben und Funktionsbereiche der Ordination erläutern
  • StrichaufzählungGeräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben, pflegen und warten
  • StrichaufzählungFehler in der Funktionsweise von Geräten und Mängel an Instrumenten feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
Arbeiten im zahnärztlichen Team
  • StrichaufzählungIntegration in das zahnärztliche Team, Kooperation mit Mitarbeitern/-innen und eigenverantwortliches Handeln
  • StrichaufzählungSystematische Planung der Durchführung von Arbeitsschritten
Qualitäts- und Zeitmanagement
  • StrichaufzählungMitwirkung bei Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung
  • Strichaufzählungpatientenspezifische Terminplanung durchführen
  • StrichaufzählungWiederbestellung organisieren
  • StrichaufzählungKoordination einer bedarfsgerechten Terminplanung mit zahntechnischen Laboren
Datenschutz und -sicherheit
  • StrichaufzählungBerücksichtigen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechend den Vorschriften

Telefonische Betreuung der Patienten/-innen und Terminvereinbarung

Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Patientengruppen:

  • StrichaufzählungGespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
  • StrichaufzählungPatienten/-innen und begleitende Personen über Praxisabläufe hinsichtlich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung, Verwaltung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren
  • StrichaufzählungErklärung und Hilfe bei Erhebung der Anamnese
  • Strichaufzählungauf die jeweils spezifische Situation und Verhaltensweise der Patienten/-innen eingehen
  • StrichaufzählungPatienten/-innen unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung betreuen
  • Strichaufzählungverantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken
  • StrichaufzählungBesonderheiten im Umgang mit speziellen Patientengruppen, insbesondere mit ängstlichen, behinderten und pflegebedürftigen Personen, Risikopatienten/-innen sowie Kindern, beachten

Verhalten in Konfliktsituationen

  • StrichaufzählungKonflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden
  • StrichaufzählungKonflikte erkennen und einschätzen
  • Strichaufzählungzur Lösung von Konfliktsituationen beitragen

  • StrichaufzählungVorbereitung des Arbeitsplatzes, der Instrumente und der Materialien
  • StrichaufzählungVorbereitung der Patienten/-innen für die zahnärztliche Behandlung
  • StrichaufzählungAbsaug- und Haltetechnik beherrschen
  • Strichaufzählungbei allen Behandlungsmaßnahmen assistieren
  • StrichaufzählungArzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten
  • StrichaufzählungKenntnisse des gängigen zahnärztlichen Instrumentariums, deren Anwendung und Pflege
  • StrichaufzählungBehandlungsabläufe dokumentieren
  • StrichaufzählungWirkungen von Werkstoffen und Materialien beachten
  • StrichaufzählungVerordnung von Arzneimitteln vorbereiten
  • StrichaufzählungHilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen
    • StrichaufzählungSymptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutungen und Allergien erkennen und Maßnahmen einleiten
    • StrichaufzählungRettungsdienst alarmieren
    • StrichaufzählungMitwirkung an Maßnahmen des/der Zahnarztes/Zahnärztin bei Zwischenfällen
    • StrichaufzählungErste Hilfemaßnahmen bei Unfällen, insbesondere bei Unfällen mit Infektionspotential einleiten und durchführen

  • StrichaufzählungAbsaugen von Mundflüssigkeiten
  • StrichaufzählungTrockenlegung des Arbeitsfeldes
  • StrichaufzählungAssistenz beim Legen von Füllungen
  • StrichaufzählungPolieren von Füllungen
  • StrichaufzählungHerstellen von provisorischen Füllungen
  • StrichaufzählungAssistenz bei Wurzelbehandlungen

  • StrichaufzählungAssistenz bei prothetischen Arbeiten
  • StrichaufzählungAssistenz bei Abformungen
  • StrichaufzählungPlanungs- und Situationsmodelle
  • StrichaufzählungHilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen
  • StrichaufzählungZementüberschüsse entfernen
  • StrichaufzählungAssistenz beim Legen von Fäden
  • StrichaufzählungAnfertigung von Provisorien und Mitarbeit bei Reparaturen von Kunststoffprothesen
  • StrichaufzählungAssistenz bei Reparaturen
  • StrichaufzählungArchivieren und Anfertigen von Modellen und Arbeitsmitteln und deren Archivierung

  • StrichaufzählungAssistenz bei der Vorbereitung chirurgischer Eingriffe
  • StrichaufzählungKenntnisse des gängigen chirurgischen Instrumentariums
  • StrichaufzählungAssistenz bei sämtlichen chirurgischen Behandlungen
  • StrichaufzählungKenntnisse der Abläufe bei verschiedenen chirurgischen Eingriffen

  • StrichaufzählungUrsachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankungen erläutern
  • StrichaufzählungPatienten/-innen die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe, insbesondere Mundhygiene, zahngesunde Ernährung und Fluoridierung, erklären und zur Mundhygiene motivieren
  • StrichaufzählungPatienten/-innen über Zahnputztechniken instruieren, über geeignete Hilfsmittel zur Mundhygiene informieren
  • StrichaufzählungAssistenz bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen
  • StrichaufzählungAnfärben von Zahnbelägen
  • StrichaufzählungDokumentation von Prophylaxemaßnahmen

  • StrichaufzählungAssistenz bei sämtlichen kieferorthopädischen Behandlungsabläufen
  • StrichaufzählungAssistenz bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen von Zahnstellungs- und Kieferanomalien
  • StrichaufzählungFotodokumentation

  • StrichaufzählungFunktionsweise von Röntgengeräten erklären
  • StrichaufzählungGrundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und der biologischen Wirkungen von ionisierenden Strahlen erklären
  • StrichaufzählungMaßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten/-innen und Personal durchführen
  • StrichaufzählungIntra- und extraorale Aufnahmetechniken durchführen
  • StrichaufzählungBefragungs-, Aufzeichnungs-, Belehrungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten, entsprechende Maßnahmen durchführen
  • StrichaufzählungFilm- und Bildbearbeitung durchführen
  • StrichaufzählungAssistenz bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung

  • StrichaufzählungMaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen
  • StrichaufzählungBedeutung der Hygiene für die Ordination kennen
  • StrichaufzählungMaßnahmen der Hygienekette auf Grundlage des Hygieneplans der Ordination durchführen
  • Strichaufzählunghygienische und technische Wartung am Arbeitsplatz
  • StrichaufzählungReinigung, Desinfektion und Sterilisation von Behandlungsinstrumenten und -geräten
  • StrichaufzählungGefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen und die Verantwortlichen nach den Arbeitnehmervorschriften informieren
  • StrichaufzählungAbfallentsorgung und Umweltschutz
    • Strichaufzählungmögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb vermeiden (Entsorgung, Mülltrennung)
    • StrichaufzählungMöglichkeiten der umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
    • StrichaufzählungAbfälle vermeiden

Anl. 3 ZASS-AV Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz


Inhalt

Mindeststunden

Leistungs-feststellung

Block 1 Grundlagenvertiefung (Vertiefende Anatomie, Physiologie und Pathologie des Zahnhalteapparates, der Zähne und der Mundhöhle)

16

Kommissionelle Abschlussprüfung

Block 2 Karies- und Parodontitisprophylaxe (theoretische Aspekte der Prophylaxe, professionelle Mundhygiene und Parondontologie, zahnmedizinische, präventive Maßnahmen, Motivation, Hilfsmittel, Fluoridanwendung, zahnärztliche Photographie)

24

Block 3 Weiterführende Diagnostik und Therapie

24

Mindeststunden/GESAMT

64

Praktischer Teil

Inhalt

Mindeststunden

Leistungs-feststellung

Block 1 Befunderhebung

16

Dokumentation

Block 2 Praktische Übungen am Modell und Phantom

24

Block 3 Praktische Übungen an Ausbildungsteilnehmern/-innen und Patienten/-innen

40

Mindeststunden/GESAMT

80

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 30 Befundungen am Dienstort durchzuführen.

Anl. 4 ZASS-AV Prophylaxeassistenz – Qualifikationsprofil


Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Weiterbildung folgende Kompetenzen zu erwerben:

I. Beschaffung und Übernahme von Befunden:römisch eins. Beschaffung und Übernahme von Befunden:

  • StrichaufzählungErheben von Plaque- und Zahnsteinbefall
  • StrichaufzählungPlaqueindizes, Blutungsindizes
  • StrichaufzählungBeurteilen und Dokumentation der gingivalen Entzündung
  • StrichaufzählungDurchführung von Speicheltests
  • StrichaufzählungErheben von PGU bzw. im Bedarfsfall eines Parodontalstatus
  • StrichaufzählungMund- und Gesichtsphotographie
  • StrichaufzählungDokumentation des parodontalen Entzündungsgrads
  • StrichaufzählungSensibilitätstest im Recall (nur nach Rücksprache mit dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs)
  • ––StrichaufzählungAbnahme und Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen und Risiko-Tests
  • StrichaufzählungAufzeichnen von Veränderungen an der Zahnhartsubstanz und den parodontalen Geweben, Beurteilung und Meldung an den Angehörigen des zahnärztlichen Berufes
  • StrichaufzählungAuffällige Veränderungen der Mundschleimhaut an den Angehörigen des zahnärztlichen Berufes weiterleiten

II. Motivierung zur Verhaltensänderung durch Aufklärung, Anleitung und Überwachung:römisch zwei. Motivierung zur Verhaltensänderung durch Aufklärung, Anleitung und Überwachung:

  • StrichaufzählungAufklärung über Ursachen, Verlauf und Folgen von Karies, Gingivitis und parodontalen Erkrankungen
  • Strichaufzählungpatientenspezifische Motivation zur Verhaltensänderung
  • Strichaufzählungbedarfsorientierte Instruktion von karies- und parodontalprophylaktischen Maßnahmen
  • Strichaufzählungoralprophylaktische Ernährungsberatung
  • StrichaufzählungDurchführung und Kontrolle des bedarfsorientierten, individuellen Prophylaxeprogramms
  • Strichaufzählungdetaillierte Information für die Durchführung von lokaler dentaler Softchemo- und Chemoprävention und über präventive zahnmedizinische Möglichkeiten

III. Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen:römisch drei. Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen:

  • StrichaufzählungProfessionelle Zahnreinigung (bedarfsorientierte Arbeitssystematik)
  • StrichaufzählungHerstellen von sauberen Verhältnissen in der Mundhöhle
  • Strichaufzählungprophylaktische Maßnahmen (z.B. Ernährungsfragen, Anleitung zur Interdentalraumreinigung)
  • Strichaufzählunglokale Anwendung von zahnhalsdesensibilisierenden Mitteln

IV. Sicherstellen der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz:römisch vier. Sicherstellen der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz:

  • Strichaufzählungsonstiger Einsatz im Praxisteam
  • Strichaufzählungfachgerechte Wartung und Entsorgung von Apparaten und Materialien
  • StrichaufzählungOrganisation und Durchführung des individuellen Recallsystems
  • StrichaufzählungKorrespondenz
  • StrichaufzählungBeschaffung und Lagerhaltung von Prophylaxehilfsmitteln

Anl. 5 ZASS-AV


(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Anl. 6 ZASS-AV


(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anl. 7 ZASS-AV


(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Anl. 8 ZASS-AV


(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert)

Anl. 9 ZASS-AV


(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert)

Anl. 10 ZASS-AV


(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10 als PDF dokumentiert)

Anl. 11 ZASS-AV


(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert)

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