Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
2.Ziffer 2die gemäß § 44 Abs. 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 44 Abs. 3.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 44, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
In Kraft seit 27.06.2024 bis 31.12.9999
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