§ 45 ZASS-AV Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer/innen können am Ende einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz oder bei deren Abbruch eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 über die absolvierte Ausbildung bei der Lehrgangsleitung anfordern.
  2. (2)Absatz 2,Teilnehmer/innen können am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz oder bei deren Abbruch eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 über die absolvierte Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildung anfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die nicht erforderlichen Felder und die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, die Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestätigungen sind von der Leitung zu unterzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausstellung der Bestätigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 ZASS-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 ZASS-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 ZASS-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 ZASS-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 ZASS-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZASS-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 ZASS-AV
§ 46 ZASS-AV