§ 36 ZASS-AV Ausschluss und automatisches Ausscheiden

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
  2. (2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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