Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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