§ 35 ZASS-AV Aufnahme

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsberechtigung und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die AufnahmeVorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Vor der Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz kann eine Aufnahmeprüfung, die einen standardisierten Fragenkatalog samt standardisierten Beurteilungsschlüssel betreffend Kenntnis und Beherrschen der Lehrinhalte (Zahnspezifische Anatomie, Pathologie des stomatognathen Systems, Hygiene, Mikrobiologie und Röntgen) beinhaltet, durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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