§ 27 ZASS-AV Wiederholen der Ausbildung

ZASS-AV - ZASS-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen.
  2. (2)Absatz 2,Führt auch das Wiederholen gemäß Abs. 1 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.Führt auch das Wiederholen gemäß Absatz eins, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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