Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
1.Ziffer einsKonservierende Zahnheilkunde
2.Ziffer 2Prothetische Zahnheilkunde
3.Ziffer 3Zahnärztliche Chirurgie
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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