Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder
4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt
1.Ziffer einsdas erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder
2.Ziffer 2die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4.die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 4,
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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