Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Leitung
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2)Absatz 2,Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;
2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;
3.Ziffer 3Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;
4.Ziffer 4Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;
5.Ziffer 5Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;
6.Ziffer 6Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;
7.Ziffer 7Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;
8.Ziffer 8Erstellen einer Lehrgangsordnung.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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