Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
(4)Absatz 4,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
1.Ziffer einsAngehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
2.Ziffer 2Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 ZASS-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 ZASS-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 ZASS-AV