Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
1.Ziffer einsdie Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
3.Ziffer 3die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2)Absatz 2,Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
1.Ziffer einsein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
2.Ziffer 2ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
entsandt werden.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Absatz eins, in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Absatz eins, anwesend sind.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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