Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Lehrgangsleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
2.Ziffer 2das gebotene Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen im Rahmen der Ausbildung,
3.Ziffer 3die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Teilnehmer/innen,
4.Ziffer 4gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten einschließlich Vorgangsweise bei Versäumen von Prüfungsterminen, wenn gerechtfertigte Abwesenheitsgründe vorliegen, und
5.Ziffer 5Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen
festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
3.Ziffer 3die Sicherheit der Teilnehmer/innen nicht gewährleistet oder
4.Ziffer 4nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5)Absatz 5,Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Absatz 3 und 4 vorzugehen.
(6)Absatz 6,Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 ZASS-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 ZASS-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 ZASS-AV