Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
(2)Absatz 2,Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (Paragraph 8,) festzulegen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 ZASS-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ZASS-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 ZASS-AV