§ 5 ZASS-AV Ausbildungsverantwortliche/r

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
    1. 1.Ziffer einsAngehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
    2. 2.Ziffer 2Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
    zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
    1. 1.Ziffer einsAngehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
    2. 2.Ziffer 2Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
    zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.

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