§ 11 FMaG 2016 Konformitätsbewertungsverfahren

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1sind außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins s, i, n, d, außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. 3.Ziffer 3Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4 .
  3. (3)Absatz 3,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. 3.Ziffer 3Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
  4. (4)Absatz 4,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsEU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    2. 2.Ziffer 2Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1sind außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins s, i, n, d, außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. 3.Ziffer 3Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4 .
  3. (3)Absatz 3,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. 3.Ziffer 3Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
  4. (4)Absatz 4,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsEU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    2. 2.Ziffer 2Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten