§ 3 FMaG 2016 Grundlegende Anforderungen

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSchutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;Schutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;
    2. 2.Ziffer 2ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79.ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 79.
  2. (2)Absatz 2,Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,, aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen haben mit anderem Zubehör kompatibel zu sein als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.Die in Anhang römisch eins a Teil römisch eins der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,, aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen haben mit anderem Zubehör kompatibel zu sein als den Ladenetzteilen für die in Anhang römisch eins a Teil römisch eins aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.Funkanlagen der in Anhang römisch eins a Teil römisch eins der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Klassen oder Kategorien von Funkanlagen bestimmen und dabei festsetzen, welche Klasse oder Kategorie zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen eine oder mehrere der folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen muss:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Klassen oder Kategorien von Funkanlagen bestimmen und dabei festsetzen, welche Klasse oder Kategorie zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 genannten grundlegenden Anforderungen eine oder mehrere der folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen muss:
    1. 1.Ziffer einssie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel;
    2. 2.Ziffer 2sie arbeiten in Kommunikationsnetzen mit anderen Funkanlagen zusammen;
    3. 3.Ziffer 3sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden;
    4. 4.Ziffer 4sie haben weder schädliche Auswirkungen auf Kommunikationsnetze oder deren Betrieb noch bewirken sie eine solche Nutzung von Netzressourcen, durch welche eine längerfristige zweckgerechte Nutzung des Dienstes nicht mehr möglich wäre;
    5. 5.Ziffer 5sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden;
    6. 6.Ziffer 6sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug;
    7. 7.Ziffer 7sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
    8. 8.Ziffer 8sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen;
    9. 9.Ziffer 9sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde;
    10. 10.Ziffer 10 sie unterstützen diskriminierungsfrei jene Funktionalitäten, die für die Erbringung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  5. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften und auf den Stand der Technik durch Verordnung die Funkschnittstellen für Funkanlagen festsetzen, soweit Funkschnittstellen nicht durch internationale Vorschriften verbindlich und vollständig vorgegeben sind oder für Funkanlagen gelten, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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