Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und die gemäß § 4 Abs. 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für das Fernmeldebüro über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen einer Funkanlage,
2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen des Fernmeldebüros die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,
3.Ziffer 3auf Verlangen des Fernmeldebüros die Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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