§ 9 FMaG 2016 Identifizierung der Wirtschaftakteure

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die Wirtschaftsakteure haben dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1.Ziffer einsvon denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
  2. 2.Ziffer 2an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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