§ 9 FMaG 2016 Identifizierung der Wirtschaftakteure

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Wirtschaftsakteure haben dem Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1.Ziffer einsvon denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
  2. 2.Ziffer 2an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2019

Die Wirtschaftsakteure haben dem Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1.Ziffer einsvon denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
  2. 2.Ziffer 2an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

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