Gesamte Rechtsvorschrift FMaG 2016

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

FMaG 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FMaG 2016 Allgemeine Vorschriften


Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  1. (1)Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
    1. 1.Ziffer einsRegelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1 umzusetzen.die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 62, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, Amtsblatt Nummer L 223 vom 11.09.2023 Seite 1 umzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsFunkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, TKG 2021, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
      1. a)Litera aBausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      2. b)Litera bFunkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      3. c)Litera cFunkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. 146, S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt , L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, Amtsblatt 146, , S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;
    3. 3.Ziffer 3Folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. L 212 vom 22.08.2018, S. 1, fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:Folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt , L 212 vom 22.08.2018, S. 1, fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
      1. a)Litera aLuftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;
      2. b)Litera bunbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/ zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind;
    4. 4.Ziffer 4Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.

§ 2 FMaG 2016 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
    1. 1.Ziffer eins„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische oder elektronische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern oder zu stören;
    2. 2.Ziffer 2„Funkkommunikation“ elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
    3. 3.Ziffer 3„Funkortung“ die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
    4. 4.Ziffer 4„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
    5. 5.Ziffer 5„Funkschnittstelle“ die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
    6. 6.Ziffer 6„Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Bundesgesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
    7. 7.Ziffer 7„funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
    8. 8.Ziffer 8„elektromagnetische Störung“ eine elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
    9. 9.Ziffer 9„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
    10. 10.Ziffer 10„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;
    11. 11.Ziffer 11„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihren Endnutzer;
    12. 12.Ziffer 12„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
    13. 13.Ziffer 13„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
    14. 14.Ziffer 14„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
    15. 15.Ziffer 15„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;
    16. 16.Ziffer 16„Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;
    17. 17.Ziffer 17„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;
    18. 18.Ziffer 18„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm gemäß Art. 2 Z 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/1533, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm gemäß Artikel 2, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/1533, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1;
    19. 19.Ziffer 19„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
    20. 20.Ziffer 20„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt wurden;
    21. 21.Ziffer 21„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
    22. 22.Ziffer 22„Bescheinigung“ eine Bestätigung der Konformitätsbewertungsstelle, dass im Zuge einer Überprüfung einer Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 als nachgewiesen vermutet werden;„Bescheinigung“ eine Bestätigung der Konformitätsbewertungsstelle, dass im Zuge einer Überprüfung einer Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, als nachgewiesen vermutet werden;
    23. 23.Ziffer 23„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;
    24. 24.Ziffer 24„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;
    25. 25.Ziffer 25„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
    26. 26.Ziffer 26„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
    27. 27.Ziffer 27„Gefahr“ eine schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festsetzen, ob elektrische oder elektronische Produkte der Begriffsbestimmung in Abs. 1 Z 1 entsprechen. Er hat dabei auf verbindliche internationale Vereinbarungen und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festsetzen, ob elektrische oder elektronische Produkte der Begriffsbestimmung in Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen. Er hat dabei auf verbindliche internationale Vereinbarungen und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.

§ 3 FMaG 2016 Grundlegende Anforderungen


  1. (1)Absatz eins,Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSchutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;Schutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;
    2. 2.Ziffer 2ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79.ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 79.
  2. (2)Absatz 2,Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,, aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen haben mit anderem Zubehör kompatibel zu sein als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.Die in Anhang römisch eins a Teil römisch eins der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,, aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen haben mit anderem Zubehör kompatibel zu sein als den Ladenetzteilen für die in Anhang römisch eins a Teil römisch eins aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.Funkanlagen der in Anhang römisch eins a Teil römisch eins der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Klassen oder Kategorien von Funkanlagen bestimmen und dabei festsetzen, welche Klasse oder Kategorie zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen eine oder mehrere der folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen muss:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Klassen oder Kategorien von Funkanlagen bestimmen und dabei festsetzen, welche Klasse oder Kategorie zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 genannten grundlegenden Anforderungen eine oder mehrere der folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen muss:
    1. 1.Ziffer einssie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel;
    2. 2.Ziffer 2sie arbeiten in Kommunikationsnetzen mit anderen Funkanlagen zusammen;
    3. 3.Ziffer 3sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden;
    4. 4.Ziffer 4sie haben weder schädliche Auswirkungen auf Kommunikationsnetze oder deren Betrieb noch bewirken sie eine solche Nutzung von Netzressourcen, durch welche eine längerfristige zweckgerechte Nutzung des Dienstes nicht mehr möglich wäre;
    5. 5.Ziffer 5sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden;
    6. 6.Ziffer 6sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug;
    7. 7.Ziffer 7sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
    8. 8.Ziffer 8sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen;
    9. 9.Ziffer 9sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde;
    10. 10.Ziffer 10 sie unterstützen diskriminierungsfrei jene Funktionalitäten, die für die Erbringung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  5. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften und auf den Stand der Technik durch Verordnung die Funkschnittstellen für Funkanlagen festsetzen, soweit Funkschnittstellen nicht durch internationale Vorschriften verbindlich und vollständig vorgegeben sind oder für Funkanlagen gelten, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

§ 3a FMaG 2016 Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben


  1. (1)Absatz eins,Ein Wirtschaftsakteur, der Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit anbietet, die in § 3 Abs. 2a genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, hat den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.Ein Wirtschaftsakteur, der Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit anbietet, die in Paragraph 3, Absatz 2 a, genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, hat den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, hat der Wirtschaftsakteur sicherzustellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU dargestellt wird. Das Piktogramm ist auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Das Piktogramm ist gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe zu befinden.Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, hat der Wirtschaftsakteur sicherzustellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang römisch eins a Teil römisch drei der Richtlinie 2014/53/EU dargestellt wird. Das Piktogramm ist auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Das Piktogramm ist gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe zu befinden.

§ 4 FMaG 2016 Pflichten der Wirtschaftsakteure


Pflichten der Hersteller
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 17 zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 17, zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 11, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.
  4. (4)Absatz 4,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5,Der Hersteller hat
    1. 1.Ziffer einsdurch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienanfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und mit den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, hat er angemessen zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
  6. (6)Absatz 6,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben.
  7. (7)Absatz 7,Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift hat er eine zentrale Stelle anzugeben, unter der er kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  8. (8)Absatz 8,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigelegt sind.Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigelegt sind.
  9. (9)Absatz 9,Der Hersteller hat im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen auf der Verpackung der Funkanlage den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten.
  10. (10)Absatz 10,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Aufmachung dieser Information festlegen. Er hat dabei auf die Bedürfnisse der Nutzer sowie auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  11. (11)Absatz 11,Der Hersteller, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Darüber hinaus hat der Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.
  12. (12)Absatz 12,Der Hersteller hat dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Fernmeldebüro auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachten Funkanlagen zu kooperieren.

§ 5 FMaG 2016 Pflichten der Bevollmächtigten


  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und die gemäß § 4 Abs. 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. (2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für das Fernmeldebüro über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen einer Funkanlage,
    2. 2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen des Fernmeldebüros die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,
    3. 3.Ziffer 3auf Verlangen des Fernmeldebüros die Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

§ 6 FMaG 2016 Pflichten der Einführer


  1. (1)Absatz eins,Der Einführer darf ausschließlich konforme Funkanlagen in Verkehr bringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Einführer darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchgeführt wurde und die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Er darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ihr die Informationen und Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigefügt sind, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind und der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 6 und 7 erfüllt hat.Der Einführer darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 11, durchgeführt wurde und die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Er darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ihr die Informationen und Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigefügt sind, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind und der Hersteller die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und 7 erfüllt hat.
  3. (2a)Absatz 2 a,Ein Händler, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dassEin Händler, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Funkanlage ein Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird unddie Funkanlage ein Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und
    2. 2.Ziffer 2dieses Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.
  4. (3)Absatz 3,Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt, darf er diese Funkanlage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und das Fernmeldebüro hiervon zu unterrichten.Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt, darf er diese Funkanlage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und das Fernmeldebüro hiervon zu unterrichten.
  5. (4)Absatz 4,Der Einführer hat auf der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen, anzubringen. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  6. (5)Absatz 5,Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht beeinträchtigen.Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht beeinträchtigen.
  7. (6)Absatz 6,Der Einführer hat, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen vorzunehmen, Prüfungen vorzunehmen sowie erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
  8. (7)Absatz 7,Der Einführer, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.
  9. (8)Absatz 8,Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie die technischen Unterlagen für das Fernmeldebüro bereitzuhalten.
  10. (9)Absatz 9,Der Einführer hat dem Fernmeldebüro auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Fernmeldebüro auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlagen zu kooperieren.

§ 7 FMaG 2016 Pflichten der Händler


  1. (1)Absatz eins,Der Händler hat, bevor er eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob diese mit der in Anlage 1 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigefügt sind und ob Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind.Der Händler hat, bevor er eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob diese mit der in Anlage 1 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigefügt sind und ob Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Händler hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 6 bis 9 sowie ob der Einführer die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 erfüllt hat.Der Händler hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 6 bis 9 sowie ob der Einführer die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erfüllt hat.
  3. (2a)Absatz 2 a,Ein Händler, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dassEin Händler, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Funkanlage ein Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird unddie Funkanlage ein Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und
    2. 2.Ziffer 2dieses Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.
  4. (3)Absatz 3,Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt, so darf er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie das Fernmeldebüro unverzüglich zu unterrichten.Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt, so darf er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie das Fernmeldebüro unverzüglich zu unterrichten.
  5. (4)Absatz 4,Der Händler hat zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht beeinträchtigen.Der Händler hat zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht beeinträchtigen.
  6. (5)Absatz 5,Der Händler, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat sich zu vergewissern, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, getroffen werden, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Händler, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  7. (6)Absatz 6,Der Händler hat dem Fernmeldebüro auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage zu kooperieren.

§ 8 FMaG 2016 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten


Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 4, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß Paragraph 4,, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

§ 9 FMaG 2016 Identifizierung der Wirtschaftakteure


Die Wirtschaftsakteure haben dem Fernmeldebüro auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1.Ziffer einsvon denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
  2. 2.Ziffer 2an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

§ 10 FMaG 2016 Konformität von Funkanlagen


Vermutung der Konformität von Funkanlagen
  1. (1)Absatz eins,Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden in Anlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden in Anlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Hersteller muss Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 gehören, in einem zentralen europäischen Erfassungssystem, das von der Europäischen Kommission eingerichtet wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörende Funkanlage in Verkehr gebracht wird. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen gibt der Hersteller jene Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anlage 5 lit. a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind und auf Grund derer festgestellt werden kann, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.Der Hersteller muss Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, gehören, in einem zentralen europäischen Erfassungssystem, das von der Europäischen Kommission eingerichtet wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörende Funkanlage in Verkehr gebracht wird. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen gibt der Hersteller jene Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anlage 5 Litera a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind und auf Grund derer festgestellt werden kann, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Vom Hersteller ist an jeder Funkanlage, die in Verkehr gebracht werden soll, die von der Europäischen Kommission für den registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrierungsnummer anzubringen.

§ 11 FMaG 2016 Konformitätsbewertungsverfahren


  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1sind außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins s, i, n, d, außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. 3.Ziffer 3Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4 .
  3. (3)Absatz 3,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. 3.Ziffer 3Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
  4. (4)Absatz 4,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsEU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    2. 2.Ziffer 2Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.

§ 12 FMaG 2016 EU-Konformitätserklärung


  1. (1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nachgewiesen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 6 zu entsprechen, die in diesem Anhang aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung hat die in Anlage 7 aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. (4)Absatz 4,Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, ist für alle Rechtsakte der Europäischen Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

§ 13 FMaG 2016 Formal fehlende Konformität


  1. (1)Absatz eins,Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsDie CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    2. 2.Ziffer 2Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
    3. 3.Ziffer 3Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
    4. 4.Ziffer 4Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    5. 5.Ziffer 5Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
    6. 6.Ziffer 6Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    7. 7.Ziffer 7Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    8. 8.Ziffer 8Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
    9. 9.Ziffer 9Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
    10. 10.Ziffer 10Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt;Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt;
    11. 11.Ziffer 11Das Piktogramm gemäß § 3a Abs. 2 oder das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;Das Piktogramm gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, oder das Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;
    12. 12.Ziffer 12Das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;Das Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;
    13. 13.Ziffer 13Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 Z 1a angebracht oder abgebildet;Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, angebracht oder abgebildet;
    14. 14.Ziffer 14Die in § 23 Abs. 2 Z 1a genannten Informationen, die in § 12 Abs. 2 oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 4 Abs. 9 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;Die in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, genannten Informationen, die in Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in Paragraph 4, Absatz 9, genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;
    15. 15.Ziffer 15Die Anforderungen von § 3a Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.Die Anforderungen von Paragraph 3 a, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, vorzunehmen.

§ 14 FMaG 2016 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung


Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30.

§ 15 FMaG 2016 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und der Registrierungsnummer


  1. (1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist nach den Vorgaben von Anlage 1 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
  3. (3)Absatz 3,Auf das CE-Kennzeichen hat die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle zu folgen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 angewandt wird. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.
  4. (4)Absatz 4,Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Funkanlage darf unabhängig davon, ob sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anlage 1 abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, soweit weder Sichtbarkeit, Lesbarkeit noch Bedeutung des CE-Kennzeichens beeinträchtigt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Abs. 4 Genannten angebracht werden.Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Absatz 4, Genannten angebracht werden.

§ 16 FMaG 2016 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software


  1. (1)Absatz eins,Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Fernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung dem Fernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Absatz eins, durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind unddie praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Absatz eins, genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
    2. 2.Ziffer 2Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Absatz eins, betroffen sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

§ 17 FMaG 2016 Technische Unterlagen


  1. (1)Absatz eins,Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
  3. (3)Absatz 3,Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
  4. (4)Absatz 4,Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht ausreichend sind, hat das Fernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 durch eine vom Fernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absatz eins, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht ausreichend sind, hat das Fernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, durch eine vom Fernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.

§ 18 FMaG 2016 Konformitätsbewertungsstellen


Notifizierende Behörde

Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

  1. (2)Absatz 2,Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.

§ 19 FMaG 2016 Notifizierungsverfahren


  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen.Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen für den beantragten Notifizierungsumfang ausreichenden gültigen Akkreditierungsbescheid, so ist der Antrag abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des europäischen elektronischen Notifizierungsinstruments „NANDO“ (New Approach Notified and Designated Organisations) der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Ausübung der Konformitätsbewertung durch die Konformitätsbewertungsstelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung auf NANDO wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
  5. (5)Absatz 5,Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Notifizierung einschränken, sie aussetzen oder sie widerrufen. Er berücksichtigt dabei das Ausmaß, in welchem diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren sowie über das Verfahren gemäß § 22 festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient. Er hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren sowie über das Verfahren gemäß Paragraph 22, festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient. Er hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

§ 20 FMaG 2016 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit


  1. (1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle muss die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, gemäß diesem Bundesgesetz, insbesondere dessen Anlagen 3 und 4, und im Einklang mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, durchführen.
  2. (2)Absatz 2,Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität der Funkanlage mit diesem Bundesgesetz und mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt hat, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die grundsätzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt hat, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
  4. (4)Absatz 4,Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 oder entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundsätzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 3, oder entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
  5. (5)Absatz 5,Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder zurückzuziehen.
  6. (6)Absatz 6,Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die gleichen Anforderungen wie die Konformitätsbewertungsstelle selbst erfüllt, und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu unterrichten.
  7. (7)Absatz 7,Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
  8. (8)Absatz 8,Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
  9. (9)Absatz 9,Die Konformitätsbewertungsstelle hat die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer oder der Zweigunternehmen sowie über die von ihnen gemäß den Anlagen 3 und 4 ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzuhalten.

§ 21 FMaG 2016 Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstelle


  1. (1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    1. 1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,
    2. 2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. 3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
    4. 4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
    zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle hat den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der Richtlinie 2014/53/EU notifiziert wurden, und die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, welche dieselben Funkanlagen betreffen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

§ 22 FMaG 2016 Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle


  1. (1)Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Fernmeldebüro einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Fernmeldebüro hat gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

§ 23 FMaG 2016 Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen


Inverkehrbringen und Bereitstellung
  1. (1)Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
    1. 1.Ziffer einsGebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß § 4 Abs. 9 sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 9, sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
      1. a)Litera adas Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
      2. b)Litera bdie in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
      3. c)Litera cVerwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
    2. 1a.Ziffer eins aBei Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a die Gebrauchsanleitung zusätzlich mit den Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen. Diese Angaben haben die Informationen gemäß Anhang Ia Teil II der Richtlinie 2014/53/EUzu enthalten. Ein Hersteller, der Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sind. Das Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzudrucken und auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Ist keine Verpackung vorhanden, so ist der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage anzubringen. Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, so ist das Etikett gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe zu befinden. Ist dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so ist das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage auszudrucken;Bei Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, die Gebrauchsanleitung zusätzlich mit den Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen. Diese Angaben haben die Informationen gemäß Anhang römisch eins a Teil römisch zwei der Richtlinie 2014/53/EUzu enthalten. Ein Hersteller, der Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang römisch eins a Teil römisch vier der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sind. Das Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzudrucken und auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Ist keine Verpackung vorhanden, so ist der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage anzubringen. Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, so ist das Etikett gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe zu befinden. Ist dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so ist das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage auszudrucken;
    3. 2.Ziffer 2Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
    4. 3.Ziffer 3Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder 3;
    5. 4.Ziffer 4Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.

§ 24 FMaG 2016 Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen


  1. (1)Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorschriften des TKG 2021, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 3, 4, 5 und 15, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

    (Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

§ 25 FMaG 2016 Freier Verkehr von Funkanlagen


  1. (1)Absatz eins,Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, da sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des § 29 TKG 2021 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.Unbeschadet des Paragraph 29, TKG 2021 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  3. (3)Absatz 3,Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2 TKG 2021) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 2 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), § 1 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2 TKG 2021 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), § 195 TKG 2021, einzuholen.Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 11, Absatz 2, TKG 2021) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz 2, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), Paragraph eins, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2, TKG 2021 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), Paragraph 195, TKG 2021, einzuholen.

§ 26 FMaG 2016 Behörden und Aufsichtsrechte


Behörden
  1. (1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  2. (3)Absatz 3,Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

§ 27 FMaG 2016 Aufsicht


  1. (1)Absatz eins,Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 28 bis 33 der Aufsicht durch das Fernmeldebüro. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der Paragraphen 28 bis 33 der Aufsicht durch das Fernmeldebüro. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2,Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Fernmeldebüro im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

§ 28 FMaG 2016 Aufsichtsmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Fernmeldebüro alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsVerbesserungsauftrag
    2. 2.Ziffer 2Rücknahme
    3. 3.Ziffer 3Rückruf
    4. 4.Ziffer 4Mitteilung in Medien
  2. (2)Absatz 2,Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei hat das Fernmeldebüro eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht, anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Das Fernmeldebüro kann dem betroffenen Wirtschaftsakteur, soweit dies insbesondere im Hinblick auf den Verbreitungsgrad der Funkanlage in der Bevölkerung und der von der Funkanlage ausgehenden Gefahr erforderlich erscheint, auftragen, eine öffentliche Mitteilung mittels gleichzeitig zu bestimmender geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Fernmeldebüro unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Fernmeldebüro unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6,Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn dem Fernmeldebüro nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
  7. (7)Absatz 7,Wird festgestellt, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Anforderungen der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, hat das Fernmeldebüro den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
  8. (8)Absatz 8,Der Wirtschaftsakteur ist aufzufordern, seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen zu erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

§ 29 FMaG 2016 Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr


  1. (1)Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag vom Fernmeldebüro unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 entspricht.Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag vom Fernmeldebüro unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar.Bescheide gemäß Absatz eins und 2 sind sofort vollstreckbar.

§ 30 FMaG 2016 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden. Maßnahmen gemäß Paragraph 28, können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

§ 31 FMaG 2016 Technische und administrative Prüfungen


  1. (1)Absatz eins,Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Fernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Fernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 28, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz eins, oder 2 ein Bescheid gemäß Paragraph 28,, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.

§ 32 FMaG 2016 Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch


  1. (1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Fernmeldebüro berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
  2. (2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 28 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.Das Fernmeldebüro hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Paragraph 28, ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 28 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 41 der Richtlinie 2014/53/EU.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß Paragraph 28, getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, Amtsblatt Nummer L 11 vom 15.01.2002 Seite 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 41, der Richtlinie 2014/53/EU.
  4. (4)Absatz 4,Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Absatz eins, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

§ 33 FMaG 2016 Gebühren


  1. (1)Absatz eins,Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 34 FMaG 2016 (weggefallen)


§ 34 FMaG 2016 seit 30.11.2018 weggefallen.

§ 35 FMaG 2016 Verwaltungsstrafbestimmungen


Verwaltungsstrafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 28 Abs. 1 Z 3 eine Funkanlage nicht zurückruft;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, eine Funkanlage nicht zurückruft;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 keine öffentliche Mitteilung schaltet;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, keine öffentliche Mitteilung schaltet;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 29 Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.entgegen Paragraph 29, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 1 nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 12 keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;entgegen Paragraph 12, keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 17 Abs. 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;entgegen Paragraph 17, Absatz 2, die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 18 Abs. 2 Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;entgegen Paragraph 18, Absatz 2, Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 21 Abs. 1 eine Meldung nicht erstattet;entgegen Paragraph 21, Absatz eins, eine Meldung nicht erstattet;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 23 Abs. 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt.entgegen Paragraph 23, Absatz eins, eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt.
    (Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
  3. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;entgegen Paragraph 9, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 17 Abs. 4 der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;entgegen Paragraph 17, Absatz 4, der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 27 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;entgegen Paragraph 27, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 31 Abs. 1 Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;entgegen Paragraph 31, Absatz eins, Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 31 Abs. 2 auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;entgegen Paragraph 31, Absatz 2, auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
    6. 6.Ziffer 6einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  4. (4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 10 Abs. 3 Funkanlagentypen nicht registriert;entgegen Paragraph 10, Absatz 3, Funkanlagentypen nicht registriert;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 10 Abs. 4 keine Registriernummer anbringt;entgegen Paragraph 10, Absatz 4, keine Registriernummer anbringt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,entgegen Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 15 Abs. 5 eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;entgegen Paragraph 15, Absatz 5, eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 15 Abs. 6 eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;entgegen Paragraph 15, Absatz 6, eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 24 Abs. 1 eine Funkanlage in Betrieb nimmt;entgegen Paragraph 24, Absatz eins, eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 24 Abs. 3 eine Funkanlage einführt.entgegen Paragraph 24, Absatz 3, eine Funkanlage einführt.
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 23 Abs. 2 Z 1a Unterlagen nicht beilegt, die Angabe von Informationen nicht sicherstellt oder ein Etikett oder einen Aufkleber nicht abdruckt, nicht aufdruckt, nicht ausdruckt oder nicht anbringt.entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, Unterlagen nicht beilegt, die Angabe von Informationen nicht sicherstellt oder ein Etikett oder einen Aufkleber nicht abdruckt, nicht aufdruckt, nicht ausdruckt oder nicht anbringt.
  5. (5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. (8)Absatz 8,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

§ 36 FMaG 2016 Übergangs- und Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden.Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 25, Absatz 2, 26, Absatz 2, 3 und 4 sowie Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.

§ 37 FMaG 2016 Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 38 FMaG 2016 Verlautbarungen


Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

§ 39 FMaG 2016 Vollziehung


  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 33 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 33, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 40 FMaG 2016 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.§10 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017, tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 32 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 sind, gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, sind, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 24, § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 4 bis 7 sowie § 34 samt Überschrift außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 35, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 36, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 24, Absatz 4 bis 7 sowie Paragraph 34, samt Überschrift außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, 8 und 9, § 7 Abs. 3 und 6, § 9, § 13, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 22, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 26 Abs. 2 und 4 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3, 8 und 9, Paragraph 7, Absatz 3 und 6, Paragraph 9,, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins, 2, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2, sowie Paragraph 32, Absatz eins und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 26, Absatz 2 und 4 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 2a, § 3a, § 6 Abs. 2a, § 7 Abs. 2a, § 13 Abs. 1 Z 11, 12, 13, 14, und 15, § 23 Abs. 2 Z 1a sowie § 35 Abs. 4 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2024 treten mit 28. Dezember 2024 in Kraft. Auf die in Anhang Ia Teil I Punkt 1 Z 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sind diese Bestimmungen jedoch erst ab dem 28. April 2026 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 3 a,, Paragraph 6, Absatz 2 a,, Paragraph 7, Absatz 2 a,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 11, 12, 13, 14,, und 15, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, sowie Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024, treten mit 28. Dezember 2024 in Kraft. Auf die in Anhang römisch eins a Teil römisch eins Punkt 1 Ziffer eins Punkt 13, der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sind diese Bestimmungen jedoch erst ab dem 28. April 2026 anzuwenden.

§ 41 FMaG 2016 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften


Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 FMaG 2016 1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:


Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist auf Grund der Abmessungen des Produktes gerätebedingt nicht möglich.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auch in dem Fall, dass gemäß Ziffer 2 die Größe unter 5 mm beträgt.

Anl. 2 FMaG 2016


2. Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach § 17.Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Paragraph 17,

3. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Z 2 dieser Anlage genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in § 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Ziffer 2, dieser Anlage genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in Paragraph 3, aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den §§ 14 und 15 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht.4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Paragraphen 14 und 15 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

4.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5. Bevollmächtigter

Die unter Z 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die unter Ziffer 4, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anl. 3 FMaG 2016 Wenn auf diese Anlage verwiesen wird, folgt das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung) und C (Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle) dieser Anlage.


Modul B

1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt.

2. Die EU-Baumusterprüfung wird durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Z 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster) durchgeführt.2. Die EU-Baumusterprüfung wird durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Ziffer 3, ohne Prüfung eines Musters (Baumuster) durchgeführt.

3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a) den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht wurde;

c) die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu bewerten; sie müssen eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung enthalten; in den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Funkanlage zu erfassen, soweit diese für die Bewertung von Belang sind; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anlage 5 aufgeführten Elemente;

d) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht oder nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4. Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.

5. Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Z 4 unternommenen Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß Z 8 veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.5. Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Ziffer 4, unternommenen Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß Ziffer 8, veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6. Entspricht das Baumuster den für die betroffene Funkanlage geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen, auf die sich die Prüfung bezieht, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des bewerteten Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, so verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer EU- Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7. Die Konformitätsbewertungsstelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen des zugelassenen Baumusters, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8. Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und, wenn sie dazu aufgefordert wird, über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen Konformitätsbewertungsstellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

9. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die zuständige Behörde im Sinne von § 26 Abs. 1 bereit.9. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die zuständige Behörde im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, bereit.

10. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Z 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Z 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.10. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Ziffer 3, genannten Antrag einreichen und die unter den Ziffer 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul C

1. Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den Z 2 und 3 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Funkanlage dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die für sie geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.1. Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den Ziffer 2 und 3 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Funkanlage dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die für sie geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

2. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes sichergestellt ist.

3. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

3.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den §§ 14 und 15 an jeder Funkanlage an, die dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.3.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Paragraphen 14 und 15 an jeder Funkanlage an, die dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

3.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die im Sinne von § 26 Abs. 1 zuständige Behörde bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Funkanlagentyp sie ausgestellt wurde.3.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, zuständige Behörde bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Funkanlagentyp sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird der im Sinne von § 26 Abs. 1 zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird der im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4. Bevollmächtigter

Die unter Z 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die unter Ziffer 3, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anl. 4 FMaG 2016


2. Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Z 3; er unterliegt der Überwachung nach Z 4.Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Ziffer 3,; er unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4,

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Funkanlagen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a) den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

b) die technischen Unterlagen für ein Baumuster der zu fertigenden Funkanlagen; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anlage 5 aufgeführten Elemente;

c) die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und

d) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Funkanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Mit diesen Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Entwürfe und Produkte;

b) technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden;

c) Verfahren für die Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei dem Entwurf von Funkanlagen des erfassten Baumusters angewendet werden;

d) entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungsverfahren, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;

e) vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

f) die qualitätsbezogenen Unterlagen, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.;

g) Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die konkrete Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Z 3.2 genügt.3.3. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Ziffer 3 Punkt 2, genügt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die unter Z 3.1 lit. b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die unter Ziffer 3 Punkt eins, Litera b, genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

3.5. Der Hersteller unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Z 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Ziffer 3 Punkt 2, genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

4.1. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

a) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

b) die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,

c) die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.

4.3. Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4. Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls Prüfungen von Funkanlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die Konformitätsbewertungsstelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen im Einklang mit den §§ 14 und 15 und, unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle gemäß Z 3.1, deren Kennnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen im Einklang mit den Paragraphen 14 und 15 und, unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle gemäß Ziffer 3 Punkt eins,, deren Kennnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt.

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Baumuster für Funkanlagen eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die im Sinne des § 26 Abs. 1 zuständige Behörde bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Baumuster für Funkanlagen sie ausgestellt wurde.5.2. Der Hersteller stellt für jedes Baumuster für Funkanlagen eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zuständige Behörde bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Baumuster für Funkanlagen sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird der im Sinne von § 26 dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird der im Sinne von Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für die im Sinne des § 26 Abs. 1 zuständige Behörde zur Verfügung:6. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für die im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zuständige Behörde zur Verfügung:

a) die technischen Unterlagen gemäß Z 3.1,a) die technischen Unterlagen gemäß Ziffer 3 Punkt eins,,

b) die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Z 3.1,b) die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Ziffer 3 Punkt eins,,

c) die Änderung gemäß Z 3.5 in ihrer genehmigten Form,c) die Änderung gemäß Ziffer 3 Punkt 5, in ihrer genehmigten Form,

d) die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß Z 3.5, 4.3 und 4.4.d) die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß Ziffer 3 Punkt 5, 4 Punkt 3 und 4 Punkt 4,

7. Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anderen Konformitätsbewertungsstellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8. Bevollmächtigter

Die unter Z 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die unter Ziffer 3 Punkt eins, 3 Punkt 5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anl. 5 FMaG 2016 Die technischen Unterlagen enthalten, falls vorhanden, zumindest folgende Elemente:


1. eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage einschließlich

a) Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen,

b) Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sichergestellt wird,

c) Nutzerinformationen und Installationsanweisungen;

2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen;

3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;

4. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach § 3 dieses Bundesgesetzes entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;4. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;

5. ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung;

6. ein Exemplar der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten EU- Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anlage 3 angewandt wurde;

7. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente;

8. Prüfberichte;

9. eine Erklärung, ob die Anforderung nach § 4 Abs. 2 erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach § 4 Abs. 9 gemacht wurden.9. eine Erklärung, ob die Anforderung nach Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Paragraph 4, Absatz 9, gemacht wurden.

Anl. 6 FMaG 2016 1. Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):


2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):

5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

Richtlinie 2014/53/EU zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1Richtlinie 2014/53/EU zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, Amtsblatt Nummer L 223 vom 11.09.2023 Seite 1

gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer der angewandten Norm, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:

7. Falls zutreffend – Die Konformitätsbewertungsstelle … (Name, Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:

8. Falls vorhanden – Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden:

9. Zusatzangaben

Unterzeichnet für und im Namen von: …

(Ort und Datum der Ausstellung):

_____________

1 Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen

Anl. 7 FMaG 2016


Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1 entspricht.Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, Amtsblatt Nummer L 223 vom 11.09.2023 Seite 1 entspricht.

Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar:

[Internetadresse des Herstellers]

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