§ 22 FMaG 2016 Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Fernmeldebüro einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Fernmeldebüro hat gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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