§ 22 FMaG 2016 Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

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