§ 18 FMaG 2016 Konformitätsbewertungsstellen

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Notifizierende Behörde

Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

  1. (2)Absatz 2,Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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