§ 10 FMaG 2016 Konformität von Funkanlagen

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vermutung der Konformität von Funkanlagen
  1. (1)Absatz eins,Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden in Anlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden in Anlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Hersteller muss Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 gehören, in einem zentralen europäischen Erfassungssystem, das von der Europäischen Kommission eingerichtet wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörende Funkanlage in Verkehr gebracht wird. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen gibt der Hersteller jene Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anlage 5 lit. a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind und auf Grund derer festgestellt werden kann, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.Der Hersteller muss Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, gehören, in einem zentralen europäischen Erfassungssystem, das von der Europäischen Kommission eingerichtet wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörende Funkanlage in Verkehr gebracht wird. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen gibt der Hersteller jene Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anlage 5 Litera a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind und auf Grund derer festgestellt werden kann, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Vom Hersteller ist an jeder Funkanlage, die in Verkehr gebracht werden soll, die von der Europäischen Kommission für den registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrierungsnummer anzubringen.
In Kraft seit 12.06.2018 bis 31.12.9999
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