§ 7 FMaG 2016 Pflichten der Händler

FMaG 2016 - Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Händler hat, bevor er eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob diese mit der in Anlage 1 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigefügt sind und ob Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind.Der Händler hat, bevor er eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob diese mit der in Anlage 1 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigefügt sind und ob Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Händler hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 6 bis 9 sowie ob der Einführer die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 erfüllt hat.Der Händler hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 6 bis 9 sowie ob der Einführer die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erfüllt hat.
  3. (2a)Absatz 2 a,Ein Händler, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dassEin Händler, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Funkanlage ein Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird unddie Funkanlage ein Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und
    2. 2.Ziffer 2dieses Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.
  4. (3)Absatz 3,Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt, so darf er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie das Fernmeldebüro unverzüglich zu unterrichten.Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt, so darf er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie das Fernmeldebüro unverzüglich zu unterrichten.
  5. (4)Absatz 4,Der Händler hat zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht beeinträchtigen.Der Händler hat zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht beeinträchtigen.
  6. (5)Absatz 5,Der Händler, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat sich zu vergewissern, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, getroffen werden, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Händler, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  7. (6)Absatz 6,Der Händler hat dem Fernmeldebüro auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage zu kooperieren.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 FMaG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 FMaG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 FMaG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 FMaG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 FMaG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FMaG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 FMaG 2016
§ 8 FMaG 2016