§ 15 FMaG 2016 (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz), Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und der Registrierungsnummer - JUSLINE Österreich
§ 15 FMaG 2016 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und der Registrierungsnummer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist nach den Vorgaben von Anlage 1 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung anzubringen.
(2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
(3)Absatz 3,Auf das CE-Kennzeichen hat die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle zu folgen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 angewandt wird. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.
(4)Absatz 4,Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(5)Absatz 5,Eine Funkanlage darf unabhängig davon, ob sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anlage 1 abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, soweit weder Sichtbarkeit, Lesbarkeit noch Bedeutung des CE-Kennzeichens beeinträchtigt werden.
(6)Absatz 6,Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Abs. 4 Genannten angebracht werden.Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Absatz 4, Genannten angebracht werden.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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